Vielleicht kennen Sie folgenden Sachverhalt auch: Jedes Jahr kommen regelmäßig zusätzliche einmalige Sachverhalte auf die Gehaltabrechnung zu, die zu bewerten und dann entsprechend abzurechnen sind. Das kann die Weihnachtsfeier, das Sommerfest oder ein Jubiläum sein. Auch Sachgeschenke (zum Beispiel Soft-Shell-Jacken für alle Mitarbeiter), Verkaufsprämien (zum Beispiel Incentive-Reisen), Sonderzahlungen für die Altersversorgung, die Unfallversicherung oder die Schenkung eines Datenverarbeitungsgeräts sind denkbar.
Das Problem hierbei sind oftmals zwei Punkte: Zum Einem betrifft es häufig sehr viele Mitarbeiter, bei denen dieser Sachverhalt in der Abrechnung zu berücksichtigen ist und zum Zweiten sollen den Mitarbeiter keine Kosten dadurch entstehen, weil das Unternehmen diese ja belohnen möchte. Da wäre es schon seltsam, wenn ein Mitarbeiter 1.000 Euro Steuern zahlen sollte, zum Beispiel für eine Incentive-Reise nach Florida.
Lohnsteuer: Pauschale Steuersätze als Erleichterung
Glücklicherweise hat die Steuergesetzgebung dafür ja einige Paragrafen ins EStG eingebracht (zum Beispiel ab § 40 f. und § 37 b), die es bei bestimmten Sachverhalten einfach machen sollen, die Besteuerung durchzuführen und auch die Kosten durch die Firma tragen zu lassen. Bei Anwendung dieser Vorschriften können dann pauschale Steuersätze (von 15 bis 30 Prozent) für alle Fälle insgesamt in einer Betrachtung angewendet werden, ohne bei jedem einzelnen Mitarbeiter die Daten individuell in der Abrechnung erfassen zu müssen.
Sogar in der Lohnsteueranmeldung gibt es dazu extra eigene Felder, um dieses dann dort auch entsprechend problemlos zusätzlich erfassen zu können. Und weil die Anwendung von Pauschalsteuer für die Lohnsteuer so gut klappt, gibt es auch entsprechende pauschale Kirchensteuersätze, die zwar je nach Bundesland unterschiedlich sind (zwischen vier und sieben Prozent), aber auch hier eine deutliche Arbeitserleichterung versprechen.
Sozialversicherung: Pauschalsteuer führt zu Beitragsfreiheit
Die Annahme liegt nahe: Bei der Anwendung dieser Steuersätze lernen wir zuerst, dass die Anwendung von Pauschalsteuer dann zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Das ist ja auch sinnvoll, weil ja sonst doch eine individuelle Betrachtung vorzunehmen wäre, da es ja keine pauschale Krankenkasse gibt, wie bei den Minijobs die Knappschaft. Und bei der Anwendung der pauschalen Kirchensteuer wird einfach bei den Mitarbeitern, die noch kirchensteuerpflichtig sind, der entsprechende Prozentsatz aus dem Bundesland angewendet, sobald auch die Lohnsteuer pauschaliert wird.
Ausnahmen: SV-Beitragspflicht trotz Pauschalsteuer
Ich weiß nicht, ob Sie schon mal einem Mitarbeiter diesen Sachverhalt in allen Facetten verständlich und nachvollziehbar erklären konnten. Offenbar ist es jedoch so:
Leider wurde die Rechnung ohne die Spitzenverbände der Sozialversicherung gemacht. Dort wollte man es dann doch nicht so einfach durchgehen lassen (§ 14 SGB IV und § 1 SvEV). Schon früher wurde durch die Anwendung beim § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgelöst, wenn es sich Einmalbezüge handelte. Dieser Fall war aber nicht sehr verbreitet.
Viel gravierender war es bei der Anwendung des § 37b EStG, der jetzt sein zehnjähriges Jubiläum feiert. Hier gibt es eine klare Auffassung der Spitzenverbände, dass die Beträge, die nach § 37b versteuert werden, trotzdem Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslösen, wenn dieser für eigenen Mitarbeiter genutzt wird. Als § 37b eingeführt wurde, sollten sogar Sozialversicherungsbeiträge für externe berechnet und abgeführt werden. Wenigstens dies hat man bald als absolut nicht umsetzbar wieder geändert.
Kirchensteuer: Pauschalierung führt zu Wahlrecht
Und leider ist es auch bei der pauschalen Kirchensteuer doch nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick aussieht. Es ist nämlich nicht so, dass einfach der pauschale Kirchensteuersatz für die Kirchensteuerpflichten angewendet wird, wenn auch die Lohnsteuer pauschaliert wird. Hier gibt es an der Stelle ein Wahlrecht für das Unternehmen: Entweder kann man den pauschalen Kirchsteuersatz auf alle beteiligten Mitarbeiter anwenden, also auch auf die, die gar nicht kirchsteuerpflichtig sind, oder ansonsten den normalen Prozentsatz nur auf die Pflichtigen.
Als Fazit kann man dann davon ausgehen, dass man wohl keine Kirchensteuer spart, wenn man die pauschalen Sätze auf alle anwendet, anstatt den normalen bei den Pflichtigen. Ebenso ist die Anwendung des § 37b bei eigenen Mitarbeitern nicht geeignet, sondern nur bei Geschenken an Externe sinnvoll anwendbar. Hier kann man zumindest für diese beiden Gruppen separat ein Wahlrecht ausüben.
Was meinen Sie?
Haben Sie auch schon Erfahrungen mit solch einem Fall gemacht? Oder kennen Sie auch Sachverhalte, die Sie als Entgeltabrechner den Mitarbeitern nur schwer erklären können, weil diese schwierig nachzuvollziehen sind?
Dann freuen wir uns auf Ihre Kommentare, Anmerkungen oder Sachverhalte und auf Ihre Meinung bei unserer Umfrage (siehe unten).