Vielleicht kennen Sie folgenden Sachverhalt auch: Das Lohnausfallprinzip ist sowohl eines der ältesten als auch grundlegendsten Prinzipien, die wir im Personalwesen anwenden.
Im Gabler Wirtschaftslexikon lautet die Definition dazu "Lohnausfallprinzip: in Gesetzen vorgesehenes Prinzip zur Berechnung des Arbeitsentgelts, wenn ein Arbeitgeber, ohne dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen hat. Das Lohnausfallprinzip besagt, dass der Arbeitgeber die Vergütung zu zahlen hat, die der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er weitergearbeitet hätte. […]"
Lohnausfall: Klingt einfach, ist es manchmal aber nicht
Die Annahme liegt also nahe, dass es dann doch einfach sein sollte, für sechs Wochen diesen Betrag gemäß des Lohnausfallprinzips zu berechnen und über die Entgeltabrechnung auszuzahlen. Ach ja: und die sechs Wochen Krankheit werden innerhalb von einem Jahr zusammengerechnet, danach zahlt dann immer die Krankenkasse.
Ich weiß nicht, ob Sie schon mal einem Mitarbeiter diesen Sachverhalt in allen Facetten verständlich und nachvollziehbar erklären konnten. Offenbar ist es jedoch so: Um es richtig anzugehen, gibt es doch eine ganze Reihe an Punkten, die zu berücksichtigen sind.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Wie lange sind sechs Wochen?
Das erste Problem ist offenbar schon, dass es sich bei den sechs Wochen um 42 Kalendertage handelt und nicht um Arbeitstage. Wenn man also in der Zeiterfassung immer nur Montag bis Freitag eingibt, wird die Berechnung der Dauer schwierig.
Zudem werden die 42 Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht zusammengerechnet, wenn man trotz derselben Krankheit zuvor sechs Monate lang am Stück gesund gewesen ist.
Außerdem ist vielfach nicht bekannt, dass Krankheit an einem Gleitzeittag nicht wieder zur Gutschrift der Stunden führt, wie das zum Beispiel beim Urlaub ist. Vielmehr gelten die Stunden weiter als abgebaut.
Lohnausfallprinzip: Eine Diagnose, mehrere Ausfalltage
Das nächste Problem stellt sich manchmal direkt am Anfang der Krankheitsphase, wenn ein Mitarbeiter morgens zu krank zur Arbeit kommt und sich dort eine Stunde aufhält, bis der Chef ihn nach Hause schickt. Hat der Arbeitnehmer nun wegen der Krankheit in der Stunde nicht gearbeitet, stellt sich die Frage: Wer bezahlt diesen ersten Tag?
Eine weitere Schwierigkeit: die Zusammenrechnung der Krankheitstage wegen der gleichen Diagnose. Das ist schon bei Beschäftigten einer Krankenkasse nicht ohne Schwierigkeiten. Wie aber kann die Vorerkrankung bei Mitarbeitern ermittelt werden, die bei einer privaten Krankenversicherung Mitglied sind?
Zudem kommt es offenbar immer häufiger vor, dass Mitarbeiter die Krankmeldungen gar nicht – wie gesetzlich vorgesehen – innerhalb einer Woche an die Krankenkasse senden. Die Folge: Diese kann gar keine Aussage zu Vorerkrankungen machen.
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten zusammentreffen
Ebenso kommt es häufig vor, dass ein Mitarbeiter bereits krank ist (zum Beispiel hat er den Knöchel verstaucht) und sich dazu eine neue Krankheit (Grippe) einstellt. Insgesamt war er beispielsweise zehn Wochen krank. Bei der neuen Krankheit ist er jedoch zu einem neuen Arzt gegangen, der wieder eine Erstbescheinigung ausstellt. Er weiß ja auch nichts von dem Knöchel. Da jedoch die erste Krankheit noch nicht absolut vollständig ausgeheilt war, als die zweite dazu kam, müssen diese zusammengerechnet werden und die Entgeltfortzahlung stoppen. Dazu würde es reichen, wenn beide Krankheiten nur für eine Minute zusammen vorliegen. Aber wie kann man das prüfen?
All diese Fälle sorgen dafür, dass man sich manchmal nur behelfen kann, indem man sich auf § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz beruft und vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, bis der Fall vollständig geklärt ist. Dass dies nötig sein kann, ist durchaus erschreckend angesichts der Höhe des Krankgelds, das ein Arbeitnehmer dann von der Krankenkasse erhält.
Was meinen Sie?
Haben Sie auch schon Erfahrungen mit solch einem Fall gemacht? Oder kennen Sie auch Sachverhalte, die Sie als Entgeltabrechner den Mitarbeitern nur schwer erklären können, weil diese schwierig nachzuvollziehen sind?
Dann freuen wir uns auf Ihre Kommentare, Anmerkungen oder Sachverhalte.
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ich hätte da mal eine Frage:
Einer unserer Mitarbeiter war vom 07.09.2021 bis 24.09.2021 krank wegen Rückenproblemen.
Am 13.12.2021 wurde erneut eine AU-Bescheinigung ausgestellt wegen Schmerzen im Arm. Der MA war krankgeschrieben vom 13.12.2021 bis 26.12.2021. Am 27.12.2021 wurde eine AU-Folgebescheinigung ausgestellt wegen erneuter Rückenschmerzen Zeitraum 27.12.2021 bis 28.01.2022.
Wann endet nun unsere Pflicht zur Lohnfortzahlung??
besten Dank für Ihren Kommentar. Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen, möchte ich Sie bitte für eine rechtsverbindliche Auskunft zu Ihrer konkreten Fragestellung die Krankenkasse des Mitarbeiters zu kontaktieren.
Grundsätzlich gilt: Wird der oder die Arbeitnehmende infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, kann der Arbeitgeber die Erkrankungen zusammenrechnen, wenn der oder die Arbeitnehmende vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit nicht mindestens sechs Monate arbeitsfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen ist. Angerechnet werden können nur Erkrankungen wegen derselben Krankheit.
Freundliche Grüße aus Freiburg sendet Ihnen die
Haufe Online Redaktion Personal