Die Beiträge zur Umlage U1/U2 sind für alle beschäftigten Arbeitnehmer zu entrichten. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der einzelnen Arbeitnehmer ist dabei unbedeutend.
Für krankenversicherungsfreie höherverdienende Arbeitnehmer sind ebenso Umlagebeiträge zu entrichten, wie für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
Umlageverfahren U1/U2: Krankenkasse ist Ansprechpartner
Die Entrichtung der Umlagebeiträge erfolgt jeweils an
- die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist,
- sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung,
- sofern sich eine Zuständigkeit daraus nicht ergibt, die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat.
Abweichend davon ist für alle geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung die zuständige Krankenkasse.
Umlageverfahren U1: Bemessungsgrundlage für die Umlagebeiträge
Umlagepflichtig sind nur Vergütungen die zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Dabei wird das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung mit Umlagebeiträge belegt.
Umlagen nur vom laufenden Arbeitsentgelt
Umlagen sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu erheben. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung der Umlagen nicht zu berücksichtigen.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält im April 2021 folgende Bezüge:
Gehalt: | 3.000 Euro |
Mehrarbeitsvergütung: | 300 Euro |
Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge: | 150 Euro |
Gewinnbeteiligung für 2020: | 1.500 Euro |
Ergebnis: Die steuerfreien Nachtarbeitszuschläge stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Bei der Gewinnbeteiligung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Diese beiden Bezüge sind nicht umlagepflichtig. Die Umlagebeiträge sind aus 3.300 Euro zu berechnen.
Umlageverfahren U1/U2 in Gleitzone: Reduzierte Berechnungsgrundlage
Bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro (Übergangsbereich) mindert sich die Beitragsberechnungsgrundlage in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt 1.300,00 Euro nicht überschreitet. Das geminderte Arbeitsentgelt ist auch Grundlage für die Berechnung der Umlagebeiträge.