Wann Gutscheine und Geldkarten beitragsfrei sind
Sofern eine Einstufung als Sachbezug erfolgt, findet die Steuerfreiheit im Rahmen der 44-Euro-Regelung oder als Aufmerksamkeit Anwendung. Ferner besteht die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung nach § 37b EstG. Ist die Zuwendung hingegen als Geldleistung zu bewerten, kommen diese Regelungen nicht zur Anwendung.
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Bereits zum 1. Januar 2020 hatte der Gesetzgeber eine neue gesetzliche Definition zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug verabschiedet. Danach liegt ein Sachbezug u. a. bei Gutscheinen nur noch dann vor, wenn die Karten auf den Einsatz im Inland beschränkt sind. Diese Neuregelung hat allerdings zu erheblichen Unsicherheiten in der praktischen Umsetzung geführt. Um den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung zu geben und die bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden, sollten die sogenannten "Open-Loop-Karten" (Finanzkarten, die je nach Zahlungs- oder Kreditkarten-Programm an deren weltweiten Akzeptanzstellen nutzbar sind) übergangsweise bis zum 31. Dezember 2021 weiter als Sachbezug behandelt werden können.
Klarstellungen durch BMF-Schreiben
Am 13. April 2021 hat des Bundesfinanzministerium ein Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Darin wurde eine Nichtbeanstandungsregelung von Open-Loop-Karten im Hinblick auf die Behandlung als Sachbezug aufgenommen. Diese gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Anwendung in der Sozialversicherung
In der Sozialversicherung existiert keine eigenständige Definition zur Abgrenzung einer Geldleistung von einem Sachbezug. Die steuerrechtlichen Regelungen werden daher auf das Sozialversicherungsrecht übertragen.
Demnach werden Gutscheine und Geldkarten, die von den Finanzverwaltungen übergangsweise bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug angesehen werden, ohne dass die geänderte gesetzliche Definition erfüllt ist, auch nicht beitragspflichtig. Dies gilt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der 44-Euro-Regelung erfüllt sind.
Sofern Gutscheine und Geldkarten jedoch vom Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2020 nicht (mehr) als Sachbezug angesehen und steuer- und beitragspflichtig behandelt worden sind, bleibt es bei der Verbeitragung. Eine Beitragserstattung bzw. Verrechnung der dafür gezahlten Beiträge scheidet damit aus.
Sofern jedoch Arbeitgeber die auf diese Einnahmen zunächst erhobenen Steuern unter Hinweis auf die erst später bekannt gewordene steuerrechtliche Nichtbeanstandungspraxis rückwirkend für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen können, wird es auch beitragsrechtlich nicht beanstandet, wenn im Zuge dieser lohnsteuerrechtlichen Korrektur eine Aufrechnung der Beiträge bzw. Beitragsanteile mit laufenden Beitragsansprüchen vorgenommen wird.
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