Haufe Online-Redaktion: Welche arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten erwarten Unternehmen, wenn sie Home-Office im Betrieb etablieren wollen?
Tobias Neufeld: Wird Home-Office eingeführt, können die Bestimmung der Betriebsstruktur und die Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Betrieben Schwierigkeiten bereiten. Beispielsweise stellt sich die Frage, welcher Betriebsrat für die Mitarbeiter im Home-Office zuständig ist. Beim Verkauf eines Geschäftsbereichs mag zweifelhaft sein, welche Mitarbeiter von dem Betriebsübergang erfasst werden. Diese Probleme sind jedoch arbeitsrechtlich in den Griff zu bekommen.
Haufe Online-Redaktion: Wie könnte hier eine Lösung aussehen und wie wirkt sich dies beispielweise auf die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen aus?
Neufeld: Das Betriebsverfassungsgesetz geht in althergebrachter Manier davon aus, dass jeder Arbeitnehmer in einem bestimmten Betrieb "vor Ort" arbeitet. Der häusliche Arbeitsplatz ist betriebsverfassungsrechtlich regelmäßig dem Hauptbetrieb, das heißt dem Betrieb, in dem im mitbestimmungspflichtigen Bereich die Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden, zuzuordnen. In der Regel ist der Home-Office Mitarbeiter dort ja auch noch eingegliedert.
Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl unter den vergleichbaren Mitarbeitern im Betrieb vorzunehmen. Die Einführung von Home-Office kann dazu führen, dass ein Mitarbeiter in Hamburg im Home-Office mit einem Mitarbeiter in der Zentrale in München vergleichbar ist.
Haufe Online-Redaktion: Welche Vorbereitungen sollten Unternehmen für eine zunehmende Flexibilisierung mithilfe von Home-Office-Arbeitsplätzen treffen?
Neufeld: Es ist im Interesse aller Beteiligten, für Home-Office-Arbeitsplätze im Vorfeld eindeutige schriftliche Regelungen vorzusehen, solange eine gesetzliche Bestimmung fehlt. Mittel hierzu können spezielle Home-Office Verträge, Policies und Betriebsvereinbarungen sein. Ferner kann eine Vertretung für Mitarbeiter im Home-Office unter bestimmten Voraussetzungen durch Tarifvertrag errichtet werden.
Haufe Online-Redaktion: Abseits des Arbeitsrechts stellen sich beim Home-Office weitere Fragen, beispielsweise wie zwischen Betriebs- und häuslichem Unfall zu unterscheiden ist.
Neufeld: Ein Betriebsunfall liegt vor, wenn zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit ein sachlicher Zusammenhang besteht. Die Abgrenzung eines Betriebs- von einem häuslichen Unfall hängt daher stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden liegt zum Beispiel kein Betriebsunfall vor, wenn der Mitarbeiter während seiner Arbeit im Home-Office von einem Dritten aus privaten Gründen angegriffen wird.
Tobias Neufeld LLM, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Solicitor (England & Wales) und Partner bei Allen & Overy LLP in Düsseldorf