Abwerbegespräche während der Arbeitszeit sind auch auf Privathandy wettbewerbswidrig
Arbeitnehmerabwerbung erlaubt, solange Betriebsabläufe nicht gestört werden
Das Abwerben von Mitarbeitern aus bestehenden Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich zulässig, denn Arbeitgeber haben keinerlei Anspruch darauf, ihre Mitarbeiter für ewig an sich zu binden. Worauf sie aber ein Anrecht haben, ist, dass ihre Betriebsabläufe nicht gestört werden. Dazu gehört, dass Mitarbeiter nicht von ihrer Arbeit abgehalten werden.
Anrufer muss klären, ob der Mitarbeiter gerade arbeitet
In dem vom OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall wollte ein Arbeitgeber per Eilantrag entschieden haben, dass dem Konkurrenten generell verboten wird, seine Mitarbeiter über ihren privaten Mobilfunkanschluss zu kontaktieren. Diesem Begehren hat das OLG eingeschränkt stattgegeben:
- Auf dem Privathandy dürfen Arbeitnehmer durchaus kontaktiert werden,
- allerdings müssen sie befragt werden, ob sie sich gerade am Arbeitsplatz befinden.
- Wird das verneint, kann das Gespräch fortgesetzt werden,
- ansonsten muss der Anrufer unverzüglich auflegen und den Arbeitnehmer weiterarbeiten lassen.
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Seminar: Arbeitsrecht für Führungskräfte - Rechtssicherheit in schwierigen Führungssituationen
Inhalte des Seminars sind u. a.
- Rechtssichere Vorbereitung der Einstellung: AGG-Fehler vermeiden, Fragerechte nutzen, Einfühlungsverhältnis und Praktikum.
- Rechtssicherer Arbeitsvertragsabschluss: Befristete Einstellung, unbefristete Einstellung, Probezeit.
- Umsetzung, Versetzung und Änderungskündigung in der Praxis: Direktionsrecht nutzen, einvernehmliche Vertragsänderung und Änderungskündigung.
- Rechtssicherer Umgang mit Teilzeit- und Elternzeitansprüchen
- Schwierige Mitarbeiter: Personalgespräche sicher führen, Abmahnung und Kündigung.
- Umgang mit Krankheit und Fehlzeiten: Arbeitnehmerpflichten beachten, rechtssichere Dokumentation.
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Mehr als zehn Minuten stellen Wettbewerbsverstoß dar
Die Mitarbeiterin, die angerufen wurde und das Unternehmen, das den Abwerbeversuch unternommen hat, hatten zuvor schon E-Mails ausgetauscht. Das Telefonat, das hier als wettbewerbswidrig eingestuft wurde (§§ 3 Abs.1, 4 Nr. 4, 8 Abs. 3 UWG),
- fand während ihrer Arbeitszeit statt und
- dauerte zwölf Minuten.
Damit ging es in jeder Hinsicht über eine erste kurzfristige Kontaktaufnahme hinaus und war als unlautere Behinderung des aktuellen Arbeitgebers zu werten. Die zeitliche Grenze ziehen BGH und OLG Frankfurt a.M. bei zehn Minuten Maximum.
Erste Kontaktaufnahme darf höchstens zehn Minuten dauern
Da der Anrufer, der eine private Mobilfunknummer wählt – anders als z.B. beim betrieblichen Festnetzanschluss – nicht wissen kann, ob der Mitarbeiter gerade Freizeit hat oder bei der Arbeit ist, werden die Anrufe nicht grundsätzlich verboten. Um die Situation einzuschätzen, wird dem Abwerber Gelegenheit gegeben, diese bei seinem Gegenüber zu erfragen.
- Bei der allerersten Kontaktaufnahme muss das innerhalb von zehn Minuten geschehen.
- Bei allen weiteren Anrufen, wenn bereits klar ist, dass es darum geht den Mitarbeiter abzuwerben, ist dies gleich zu Gesprächsbeginn abzufragen.
(OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.8.2019, 6 W 70/19).
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