Beihilfe muss Kosten für prophylaktische Brust-OP übernehmen

Ist eine Beamtin Trägerin des sog. Brustkrebs-Gens und familiär vorbelastet, hat sie Anspruch gegenüber ihrer Beihilfe auf Übernahme der Kosten für eine vorbeugende Brustdrüsenentfernung. Eine Verpflichtung hierzu ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Die Beamtin aus Hessen ist Trägerin des BRCA2-Gens, welches bei entsprechender familiärer Vorbelastung zu einer mehr als 80-prozentigen Wahrscheinlichkeit Brustkrebs verursacht. In der Familie der 41-Jährigen traten gehäuft Brustkrebserkrankungen auf, daher entschied sie sich im Jahr 2011 zur Durchführung des Gentests.

Ärzte rieten zur vorsorglichen Entfernung

Die Ärzte rieten ihr als Hochrisikopatientin zur vorsorglichen Entfernung der Brüste. Die Kosten in Höhe von rund 13.000 EUR für die Amputation und einer anschließenden Rekonstruktion mittels Brustimplantate reichte die Beamtin bei ihrer Beihilfestelle ein. Diese lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab, da es sich bei der Brust-OP um keine anerkannte Früherkennungsmaßnahme handelte.

Fürsorgepflicht des Dienstherrn – Beihilfe muss Kosten übernehmen

Sowohl das Verwaltungsgericht Darmstadt als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof  waren jedoch der Ansicht, dass die Beihilfe die Kosten ihrem Anteil entsprechend zu tragen hat.

  • Die Beihilfeverordnung des Landes Hessen müsse aufgrund der im Grundgesetz verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seiner Beamten verfassungskonform ausgelegt werden.
  • Zwar bestehe keine Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamtinnen und seine Beamten von jeglicher finanzieller Belastung im Krankheitsfall freizustellen. Er müsse sie jedoch vor unzumutbaren Belastungen schützen.

Grundsätzliche Bedeutung der Sache - Revision zugelassen

In der Beihilfeverordnung seien Früherkennungsmaßnahmen bei Krebserkrankungen ausdrücklich beihilfefähig. Daher müsse dies, gerade im Hinblick auf die Schwere und der häufig tödlich verlaufenden Erkrankung, auch für solche Maßnahmen gelten, welche der Klägerin aufgrund ihrer genetischen Disposition ärztlicherseits angeraten wurden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

(Hessischer VGH, Urteil v. 10.03.2016, 1 A 1261/15).


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