Was kann nicht durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden?

Arbeitgeber und Betriebsrat können als Betriebsparteien viele Fragen der betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung durch Betriebsvereinbarungen regeln, wie etwa Internetnutzung, Zeiterfassung etc. Doch manche Bereiche sind der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien verschlossen, über sie dürfen keine Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

BV muss Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers wahren

Die Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer verpflichtet.

Sie dürfen diese nur beschränken, wenn die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (Schutzkleidung, Wahrung von Betriebsgeheimnissen).


Beispiel: Dementsprechend belastet eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die von den Arbeitnehmern bereits während des  Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, die Arbeitnehmer unverhältnismäßig und ist unwirksam (BAG, Urteil v. 12.12.2006, 1 AZR 96/06).

Privatsphäre der Arbeitnehmer respektieren

Eingeschränkt ist die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien auch insoweit, als die Betriebspartner nicht regeln dürfen, wie die Arbeitnehmer ihr Leben außerhalb des Betriebes verbringen und grundsätzlich nicht in ihre Privatsphäre eindringen dürfen.

Beispiel: So wäre etwa ein Krankenbesuch der Mitarbeiter in deren Privatwohnung ein Eindringen in deren deren Privatsphäre und stelle einen erheblichen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 29.06.2006, 11 TaBV 43/05).

Auch die Kontrolle des privaten Mailverkehrs vom betrieblichen Rechner ist grundsätzlich unzulässig.




Hintergrund:

Die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist nach Art. 9 Abs. 3 GG Sache der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften.

Daher verbietet es  § 77 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich, Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die schon durch einen fachlich und räumlich zutreffenden Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln (Tarifvorbehalt).

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist oder wenn eine Verbesserung der tariflichen Regelung für die Arbeitnehmer beabsichtigt ist.


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