Wie ist bei Mobbing der Betriebsrat einzubinden?
Betriebsrat muss mit und ohne Beschwerde aktiv werden
Ein von Mobbing betroffener Arbeitnehmer kann sich im Wege der Beschwerde an den Betriebsrat wenden. § 75 BetrVG konkretisiert die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf eine positive Gestaltung der Arbeitsbedingungen zur freien Persönlichkeitsentfaltung hinzuwirken:
- Jeder Arbeitnehmer ist aufgrund dieser Regelung nach den "Grundsätzen von Recht und Billigkeit" zu behandeln.
- Aufgrund von § 75 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, auch ohne eine Beschwerde des Betroffenen gegen Mobbing vorzugehen.
- Im äußersten Fall kann er von seinem Recht Gebrauch machen, die Versetzung oder Entlassung des mobbenden Arbeitnehmers zu verlangen (§ 104 BetrVG).
Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist vom BR durchsetzbar
Nach bislang überwiegender Ansicht kann der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Mobbing im Einigungsstellenverfahren erzwingen.
Eine Schulung zum Thema "Mobbing" kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, insbesondere, wenn konkrete Anhaltspunkte für Mobbingtendenzen sichtbar werden bzw. eine betriebliche Konfliktsituation oder ein sonstiger aktueller betriebsbezogener Anlass dargelegt wird.
Die Vorteile einer Betriebsvereinbarung über Mobbing:
- Eine Betriebsvereinbarung etabliert einen für alle Mitarbeiter verbindlichen Verhaltenscodex.
- Eine Betriebsvereinbarung gibt der Führungskraft eine Grundlage, konsequenter gegen Mobber zu handeln. Mobbern drohen durch Betriebsvereinbarungen festgelegte Sanktionen bis zur Kündigung.
- Der Betrieb signalisiert soziales Problembewusstsein.
Wenn Vorgesetzte - zusammen mit dem Betriebsrat - eine solche Betriebsvereinbarung erarbeiten wollen, ist es auch zu empfehlen, ähnliche Vereinbarungen über die Bereiche "sexuelle Belästigungen" sowie "Diskriminierungen" umzusetzen. Übrigens: bei den meisten Betriebsräten wird man mit diesem Thema "offene Türen einrennen".
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