Kurzbeschreibung
Muster aus FoVo 01/2025
Muster xx1
Musterantrag
Amts-/Landgericht …
In Sachen
1. der … , eingetragen im Handelsregister des AG … unter HR …
– Titelgläubigerin –
sowie
2. der … , eingetragen im Handelsregister des AG … unter HR …
– Antragstellerin und Gläubigerin –
Bevollmächtigte zu 1) und 2): …
gegen
…
– Antragsgegner und Schuldner –
Az: …
wird die Bevollmächtigung versichert, die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels des dortigen Gerichtes vom … überreicht und beantragt, die überreichte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels im Wege der Berichtigung (§ 319 ZPO analog) dahin auszustellen, dass die titulierte Forderung der Antragstellerin als formgewechselter/namensgewechselter Titelgläubigerin zusteht.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Die bisherige Titelgläubigerin (AG … unter HR …) wurde aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom … in die Antragstellerin (AG … unter HR …) umgewandelt. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform im Handelsregister des AG … unter HR … am … wirksam geworden.
Bei einer formwechselnden Umwandlung nach §§ 190, 191, 202 UmwG bleibt die rechtliche Identität der Gesellschaft erhalten (hierzu BGH v. 14.1.2016 – V ZB 148/14, Rn 16 ff., juris). Gleiches gilt bei einer reinen Namensänderung. Es liegt deshalb kein Fall der Rechtsnachfolge i.S.d. § 727 ZPO vor, sondern ein Fall der Beischreibung. Der Vollstreckungstitel kann danach beim jeweiligen Erlassgericht unter Hinweis auf die offenkundige formwechselnde Umwandlung ohne Rechtsnachfolge in analoger Anwendung von § 319 ZPO auf die Antragstellerin als neue Titelgläubigerin berichtigt werden (Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 727 Rn 5). Der Beifügung von Nachweisurkunden bedarf es nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, da die dargestellten Tatsachen mit der Ersichtlichkeit aus dem Handelsregister als offenkundig und gerichtsbekannt zu gelten haben (BGH v. 8.11.2023 – VII ZB 20/20, Rpfleger 2024, 286).
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es nach der Berichtigung keiner neuen Zustellung des Vollstreckungstitels bedarf. Der Beischreibungsbeschluss ist schlicht mit dem Vollstreckungstitel zu verbinden.
Es wird um Übermittlung des berichtigten Vollstreckungstitels an die Bevollmächtigte der Antragstellerin gebeten.
Rechtsanwalt