Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund des Abbaus einer Hierarchieebene
Leitsatz (amtlich)
1. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene und die Umverteilung von Aufgaben hinaus, muss der Arbeitgeber die Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen.
2. In welcher Weise dabei ein Arbeitgeber darlegt, dass die Umverteilung von Arbeitsaufgaben nicht zu einer überobligatorischen Beanspruchung der im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer führt, bleibt ihm überlassen. Es kann je nach Einlassung des Arbeitnehmers ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber die getroffenen Vereinbarungen zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit darstellt und Anhaltspunkte dafür darlegt, dass Freiräume für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorhanden sind (BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 31).
3. Einzelfallentscheidung, in der es als nicht ausreichend angesehen wurde, dass der Arbeitgeber nur die zu verteilenden Arbeitsaufgaben benannt hat.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 24.11.2016; Aktenzeichen 11 Ca 5658/16) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 24.11.2016 (11 Ca 5658/16) wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt dieBeklagte.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte bietet bundesweit an mehreren Standorten mit etwa 200 Mitarbeitern Dienstleistungen für interaktive Messe- und Marktauftritte an. Der am 1960 geborene Kläger ist seit dem 22.02.1999 am Standort Kerpen als Leiter der Schreinerei zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 5.334,92 in einer 40-Stunden-Woche beschäftigt. Als Leitungsaufgaben oblagen dem Kläger nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien jedenfalls die Materialbestellung, die Verwaltung der Fundusteile aus der Schreinerei, die Steuerung des Maschinenparks, die Arbeitseinteilung sowie die Urlaubs- und Abwesenheitsplanung nebst Leitung des ihm unterstellten Teams aus 20 Mitarbeitern. Der Kläger ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.
Mit Schreiben vom 21.07.2016 leitete die Beklagte dem unternehmenseinheitlich gebildeten Betriebsrat ein Anhörungsschreiben über eine beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung des Klägers zu. Dort heißt es auszugsweise wie folgt:
"(...) ist die Entwicklung im Bereich Messe generell rückläufig und ein deutlicher Preisrückgang ist zu verzeichnen (Umsatzvolumen: geringere Budgets, weniger Fläche wird bebaut) plus Volumenrückgang. (...) Momentan rechnen wir mit einem Umsatzrückgang im Budget für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von 10 Millionen (Mio.) Euro. Im aktuellen Vertriebsreport ist zu Beginn des Geschäftsjahres (August 2016) bereits eine Lücke von 9 Mio. Euro erkennbar. Die Ergebniserwartung vor Maßnahmen liegt bei EUR - 1.8 Mio. (...). Die Geschäftsführung hat aus Kosten- und Effizienzgründen vor dem Hintergrund der Geschäftsentwicklung im Rahmen der Budgetplanung 2016/17 Anfang Juni die unternehmerische Entscheidung getroffen, dass Stellen abgebaut werden müssen. Geplant ist, dass in den Bereichen der Schreinerei, im Project Management Kö und in der Architektur Stellen abgebaut werden, da in diesen Bereichen der Beschäftigungsbedarf durch massive Reduzierung des Projektgeschäftes entfällt. Die Umsetzung der Anpassungen soll mit Wirkung zum Beginn des Geschäftsjahres 2016/17 erfolgen.
Im Bereich der Schreinerei haben wir uns entschieden, eine Führungsebene herauszunehmen, da heute bereits die Kapazitäts- und Mitarbeiterplanung und die Themen Arbeitssicherheit, Prozessverbesserung weitestgehend vom Plant Manager am Standort K mitbearbeitet werden. Der Komplexitätsgrad in der Schreinerei hat sich, insbesondere durch zunehmende Verlagerungen von Vormontagen von der Schreinerei zu unserem On-Site-Baustellen deutlich reduziert und dadurch ist auch der Koordinationsaufwand für die Führung der Schreinerei erheblich verringert und kann vom heutigen Plant Manager vollständig mit übernommen werden. Zudem wird im Bereich der Schreinerei eine Schreinerstelle entfallen. (...)"
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 21.07.2016 wird auf Blatt. 63 bis 65 der Akte Bezug genommen. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 27.07.2016 (Blatt 17 der Akte).
Mit Schreiben vom 24.07.2015 stellte die Beklagte den Kläger von der Arbeitspflicht frei. Mit Schreiben vom 28.07.2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.01.2017.
Mit am 05.08.2016 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung geltend gemacht und die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Er hat gemeint, dass weder außerbetriebliche noch innerbetriebliche Umstände die Kündigung rechtfertigen könnten, denn jedenfalls habe der behauptete Umsatzrückgang nicht z...