Auch bei Scheidung besteht gemeinsame Verpflichtung zur Pflege der Schwiegereltern fort
In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall stritten die geschiedenen Eheleute über die Fortdauer einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zur Pflege der Eltern bzw. Pflegeeltern aus einem Altenteilvertrag.
Elternhaus wurde bei Lebzeiten auf den Sohn und dessen Ehefrau übertragen
Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hatten die Eltern des Ehemannes im Jahr 1987 ein Hausgrundstück in Ascheberg (Westfalen) übertragen. Dafür sollten die (Schwieger-)Eltern ein lebenslanges Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung erhalten. Zusätzlich verpflichteten sich die Eheleute, die Eltern zu pflegen sowie die Beerdigungs- und die Grabpflegekosten zu tragen.
Keine Vereinbarung über Altenteilvertrag im Ehevertrag
Nach der Trennung im Jahr 2002 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in welchem auch die Verhältnisse an der Immobilie geregelt wurden. Die Ehefrau übertrug ihren Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück gegen Zahlung von 50.000 Euro auf ihren Mann. Eine Regelung über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag erfolgte nicht.
Geschäftsgrundlage nach der Scheidung entfallen?
Nach dem Tod des Vaters forderte der Ehemann die hälftigen Beerdigungskosten in Höhe von rund 2.500 Euro von seiner Exfrau. Ferner begehrte er die Feststellung, dass sie auch für seine Mutter weiterhin zur Pflege, Beerdigung und Grabpflege verpflichtet sei und die hälftigen Kosten dafür zu tragen habe.
Deine Mutter
Die Frau war jedoch der Ansicht, allein ihr Exmann habe dafür aufzukommen, da sie ja geschieden waren. Das Amtsgericht hatte in erster Instanz sämtliche Anträge des Ehemannes zurückgewiesen, da nach Auslegung des Ehevertrages die Frau von sämtlichen Verpflichtungen freigestellt werden sollte. Eine ausdrückliche Regelung sei lediglich vergessen worden. Gegen diesen Beschluss legte der Antragssteller erfolgreich Beschwerde ein.
Keine Auslegung des Ehevertrages möglich: eindeutiger Wortlaut, keine Regelungslücke
Das OLG Hamm verurteilte die Exfrau zur Zahlung der hälftigen Beerdigungskosten. Des Weiteren ist sie als Gesamtschuldnerin zur Übernahme der hälftigen, zukünftig anfallenden Kosten verpflichtet. Insbesondere vertrat hier das Gericht die Auffassung, dass die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrages nicht entfallen sei, da die Eltern die Übertragung des Grundstückes nicht rückgängig gemacht hätten.
Dies wurde auch von der Exfrau, welche selbst einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Grundstücksübertragung gezogen hatte, nicht angestrebt. Darüber hinaus sei eine abweichende Bestimmung nicht durch den Ehevertrag begründet worden.
(OLG Hamm, Beschluss v. 10.04.2013, 8 UF 200/12).
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