BGH: Eltern-Zugriff auf Facebook-Konto des verstorbenen Kindes

Facebook muss den Eltern einer verstorbenen Minderjährigen Zugang zum Facebook-Konto ihres Kindes samt Kommunikationsinhalten gewähren. Grund: Es gibt erbrechtlich keinen Unterschied zwischen dem digitalen und dem analogen Nachlass. Damit hat der BGH eine bereits im Jahr 2015 vom LG Berlin getroffene Entscheidung ausgelegt und bestätigt.

Nach der Entscheidung des BGH muss die Betreiberin eines sozialen Netzwerks (Facebook) den Erben einer Teilnehmerin des Netzwerks die Möglichkeit einräumen, vom Facebook-Konto der verstorbenen Teilnehmerin und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen wie zuvor die Verstorbene selbst und sich in dem Konto auch auf die gleiche Weise zu „bewegen“.

Ausgenommen hiervon ist lediglich die aktive Kontonutzung.

Ungeklärte Todesursache der Facebook-Nutzerin

Anfang Dezember 2012 verstarb die Tochter der Klägerin unter bisher ungeklärten Umständen. Vor ihrem Tod hatte die Minderjährige einen Nutzungsvertrag mit dem sozialen Netzwerk „Facebook“ abgeschlossen, dessen Diensteanbieter für Deutschland seinen Sitz in Irland hat.

Um mehr über die Hintergründe und die Todesursache zu erfahren, insbesondere, ob es sich möglicherweise um einen Suizid gehandelt haben könnte, versuchten die Eltern mit den korrekten Zugangsdaten, die ihnen ihre Tochter vor ihrem Tod anvertraut hat, das Facebook-Konto zu öffnen.

Facebook hatte den Gedenkzustand des Kontos aktiviert

Sie mussten jedoch feststellen, dass das Profil wenige Tage nach dem Tod der Tochter bereits in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war. Namen und Foto eines Verstorbenen bleiben sichtbar und es erscheint der Eintrag "In Erinnerung an". Ausschließlich Facebook-Freunde des ehemaligen Kontoinhabers können dann noch Beiträge einfügen.

Auf Chronik-Einträge und ältere Chats kann nicht mehr zugegriffen werden. Durch die Aktivierung des Gedenkzustands hatten die Erben auch mit dem richtigen Passwort keinen Zugriff mehr auf das Konto.

Rechtsstreit gegen Facebook um das digitale Erbe

Auf die Klage der Mutter hatte das LG Berlin Facebook verurteilt, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren (