BVerfG zum Sorgerecht für unverheiratete Väter

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts unverheirateter Väter in §§ 1626a und 1672 BGB für verfassungswidrig erklärt. Es verstößt gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht, dass die Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten können. Schon der EGMR hatte dies als Menschenrechtsverletzung gerügt.

Das BVerfG entschied, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG sind.

 

Unverhältnismäßiger Eingriff ins Elternrecht

Der Gesetzgeber greife unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein,

  • indem er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließe,
  • wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge verweigert,
  • ohne dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt wird.

 

Vater aus Nordrhein-Westfalen machte sich auf den Instanzenweg

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes erhoben. Vater und Mutter hatten sich noch während der Schwangerschaft getrennt. Seit seiner Geburt lebte er bei der Mutter, hatte aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater.

Die Mutter verweigerte die Abgabe einer Erklärung zur Ermöglichung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Einen entsprechenden Antrag des Vaters hatte das AG Bad Oeynhausen mit Blick auf die bestehende Rechtslage zurückgewiesen. Auch eine Beschwerde des Vaters beim OLG Hamm blieb ohne Erfolg und führte zur Verfassungsbeschwerde des Vaters. Die hatte nun Erfolg.

 

Vetorecht unverheirateter Mütter für Vätersorgerecht: unzulässig

Auf Grund der Entscheidung können unverheiratete Mütter dem Vaters das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind nun nicht mehr grundlos verwehren.

  • Familiengerichte müssen das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen, wenn das dem Kindeswohl entspricht.
  • Das Verfassungsgericht folgt dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009, darin wurde gerügt, dass das deutsche Recht ledige Mütter gegenüber den Vätern privilegiere.

Die deutsche Regelung, wonach unverheiratete Väter ein gemeinsames Sorgerecht nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Mutter des Kindes erhalte, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Mit Urteil vom 3.12.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die deutsche Gesetzeslage unverheiratete Väter benachteiligt.

Nun hat das BVerfG das für die deutschen Gerichte umgesetzt und war damit schneller als der Gesetzgeber.

(BVerfG, Beschluss,  v. 21. 7. 2010, 1 BvR 420/09).

 

Hintergrund: BVerfG hat Gesetzgeber überholt

Die Bundesjustizministerin hatte vor wenigen Tagen eine Gesetzesänderung zugunsten lediger Väter angekündigt. Geplant ist, das gemeinsame Sorgerecht unverheirateter Eltern zur Regel werden zu lassen.

Die Mutter soll aber widersprechen können, wenn das gemeinsame Sorgerecht nicht dem Kindeswohl entspricht. Doch für dieses Widerspruchsverfahren müssen Formalien und Fristen festgelegt werden, etwa für den Fall, dass die Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht nicht Stellung nimmt.


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