Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsverpflichtete nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn er unter Berücksichtigung seiner insgesamt bestehenden Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Lebensunterhalts den geforderten Elternunterhalt von seinen Einkünften zu leisten
Wichtig: Vorrangige Unterhaltsansprüche anderer Unterhaltsberechtigter sind immer vorab vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen, so dass die Leistungsfähigkeit um die vorrangig zu befriedigenden Unterhaltsansprüche in vollem Umfang vermindert wird.
Eine arme Mutter kann eher sieben Kinder ernähren, als sieben Kinder eine Mutter ...: Deutlich höherer Selbstbehalt-
Was der Volksmund bitter auf den Punkt bringt, hat sich auch in der Rechtsprechung niedergeschlagen. Dort ist anerkannt, dass dem unterhaltsverpflichteten Kind ein deutlich höherer Selbstbehalt zur Verfügung stehen muss als dies umgekehrt für die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind gilt. Dies beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass – anders als die Eltern – die Kinder ihre Lebensplanung nicht von vornherein auf eine mögliche spätere Unterhaltspflichten gegenüber ihren Eltern einstellen müssen. Der Haftungsmaßstab ist hier deutlich weniger streng. Der Unterhaltspflichtige braucht grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen (BGH, Urteil v. 21.04.2004, XII ZR 326/01). Nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte sind 50% des über dem Selbstbehalt liegenden Einkommens der Kinder für die Unterhaltszahlung einzusetzen
Besondere Aufwendungen sind in Abzug zu bringen
Nicht abzuziehen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind allgemeine Lebenshaltungskosten wie zum Beispiel Beiträge für Hausrat- und Pflichtversicherungen, Miete, Mietnebenkosten, Rundfunkgebühren etc. Diese sind bereits beim Selbstbehalt berücksichtigt. Ebenfalls nicht abzuziehen sind die Kosten für Sparverträge, für Überziehungskredite, Reisen und PKW. Dies gilt auch für die Ratenzahlungen aus Konsumkrediten. Dagegen sind Vorsorgeaufwendungen Selbständiger abzugsfähig, soweit sie angemessen sind und tatsächlich geleistet werden. Fiktive Ausgaben werden grundsätzlich nicht abgezogen. Der BGH sieht Abzüge für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 20 % der Bruttoeinkünfte – orientiert am allgemeinen Rentenversicherungsbetrag – als angemessen an und lässt darüber hinaus eine Zusatzvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens zu (BGH, Urteil v. 14.01.2004, XII ZR 149/01).
Beispiel für eine Unterhaltsberechnung (nach BGH, Urteil v. 28.10.2010, XII ZR 140/07):
Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes: 4.000 €
Einkommen der Ehefrau des Kindes: 1.000 €
Familieneinkommen: 5.000 €
abzüglich Familienselbstbehalt im Jahre 2013: 2.880 €
verbleiben: 2.120 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis,
verbleiben: 1.908 €. Den Ehegatten steht hiervon die Hälfte für ihren eigenen Unterhalt zu = 954 €. Der individuellen Familienbedarf beträgt somit 2.880 € zzgl. 954 €
= insgesamt 3.834 €. Das unterhaltspflichtige Kind hat einen Anteil am Familieneinkommen in Höhe von 80 % und muss damit für den individuellen Lebensbedarf der Familie war 80 % von 3.834,- € aufbringen, also: 3.067,20 €.
Unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens in Höhe von 4.000 € ist das unterhaltspflichtige Kind in Höhe von 922,80 € leistungsfähig.
Wichtig: Besitzt das unterhaltspflichtige Kind eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, in dem es mietfrei lebt, ist dies unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und das Einkommen entsprechend um einen fiktiven Mietwert zu erhöhen. Die Erhöhung ist aber nicht an dem tatsächlichen Wohnwert sondern nur an dem ersparten Mietzins für eine angemessene Wohnung zu orientieren. Finanzierungskosten sind von dem Wohnvorteil in Abzug zu bringen (BGH, Urteil v.19.3.2003, XII ZR 123/00).