Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch trotz Unterhaltsvergleich

Zahlt ein Elternteil alleine den Unterhalt des gemeinsamen Kindes, hat er gegenüber dem anderen Elternteil, welcher ebenfalls unterhaltspflichtig war, aber wegen Auszug des Kindes keinen Naturalunterhalt mehr leistet, einen Erstattungsanspruch. Dies wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der allein Unterhaltleistende eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt, entschied der BGH.

Im dem vom BGH zu entscheidenden Fall machte der Vater einer im Jahr 1993 geborenen Tochter gegenüber seiner Ex-Frau einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für von ihm geleistete Unterhaltszahlungen geltend.

Tochter wohnte nach der Trennung der Eltern zunächst bei der Mutter

Nach der Trennung und Scheidung der Eltern wohnte die Tochter zunächst im Haushalt der Mutter, bis sie aufgrund eines Zerwürfnisses im Jahr 2010 auszog. Der Vater brachte seine Tochter daraufhin bei einer Freundin in Lübeck unter und richtete ihr ein Konto ein, auf welches er ihr die Unterhaltszahlungen - entsprechend eines vor dem OLG Schleswig im Jahr 2004 geschlossenen Vergleichs - leistete. Über das Konto wurden die Ausgaben von Kost und Logis bezahlt, darüber hinaus konnte die Tochter regelmäßig Barbeträge abheben.

Mutter wollte trotz Auszug der Tochter keinen Barunterhalt leisten

Da sie das Kind nun nicht mehr betreute bzw. ihm Unterkunft bot, verlangte der Vater von der Mutter eine Beteiligung an den Unterhaltszahlungen. Diese wollte jedoch weiterhin Naturalunterhalt in ihrem Haushalt gewähren, einen Barunterhalt lehnte sie ab.

OLG Schleswig: Vater kam nur Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich nach

Nachdem das Amtsgericht Lübeck einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des Vaters bejahte, lehnte das OLG Schleswig diesen ab.

  • Ein Ausgleichanspruch könne nur bestehen,
  • wenn der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung
  • eine dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt habe.

Dies sei vorliegend nicht gegeben, da der Vater mit seinen Zahlungen nur der Verpflichtung aus dem im Jahr 2004 geschlossenen Vergleich nachgekommen sei und keine Zahlungsverpflichtung der Mutter erfüllt habe.

BGH: Unterhaltslast soll entsprechend Leistungsvermögen beider Eltern gerecht verteilt werden

Die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers war erfolgreich. Nach der Rechtsprechung des Senats

  • ist ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für solche Fälle anerkannt,
  • in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat,
  • obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig gewesen wäre.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts entfalte der vor dem OLG Schleswig geschlossene Vergleich keine „Sperrwirkung“ gegen den Ausgleichsanspruch.

„Sperrwirkung“ nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung zur Unterhaltspflicht

Zwar habe der Senat bereits entschieden, dass dem Elternteil, welcher eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung nachkomme, kein Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil zustehe. Grund hierfür sei, dass der Unterhaltsverpflichtete in diesen Fällen nur seiner eigenen rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nachkomme, jedoch nicht aber eine Verbindlichkeit erfülle, die sich im Verhältnis gegenüber dem Kind als Verpflichtung des anderen Elternteils darstelle. Dies gelte jedoch nicht für eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, da dieser nicht in materieller Rechtskraft erwachse, so der BGH.

(BGH, Beschluss v. 08.02.2017, XII ZB 116/16).

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Hintergrund:

Rechtsinstitut des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Ausgangspunkt der Entwicklung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs war eine klassische Nachkriegskonstellation. Die Kindesmutter verklagte den Vater, den sie in der Nachkriegszeit aus den Augen verloren hatte, auf Kindesunterhalt. Sie wollte (rückwirkend) Unterhalt für ihre beiden Söhne. Der BGH (Urteil v. 09.12.1959, IV ZR 178/59) hat dazu festgestellt, dass der Mutter ein Ersatzanspruch gegen den Vater zustehe, soweit sie mit ihren Unterhaltsleistungen eine allein dem Vater obliegende Unterhaltspflicht erfüllt habe. Dabei handele es sich allerdings nicht um einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Fragwürdig sei bereits die dafür erforderliche Annahme, es habe der Willensrichtung der Mutter bei Gewährung des Unterhalts entsprochen, ein Geschäft des Vaters zu besorgen. Dies sei zum einen lebensfremd, zum anderen sei auch die Kindesmutter den gemeinsamen Kindern unterhaltspflichtig gewesen.

Die Rechtsprechung sah es vielmehr als angemessen an, bei einen solchen Ersatzanspruch von einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern auszugehen, der ihrer gemeinsamen Unterhaltspflicht und der Notwendigkeit entspringt, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (Dr. Franz-Thomas Roßmann, Deutsches Anwalt Office Premium).


Schlagworte zum Thema:  Kindesunterhalt, Familienrecht