Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag

Will ein Paar eine gemeinschaftliche Erbschaftsregelung vornehmen, stellt sich die Frage, welche Form oder Variante der Verfügung von Todes wegen sich dafür anbietet.

Gemeinschaftliches Testament: Vor- und Nachteile

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und gleichgeschlechlichen, eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.

Vorteil ist, dass nur einer der Testierenden das Testament handschriftlich errichten muss, der andere kann sich dem durch seine Unterschrift anschließen. Das gemeinschaftliche Testament kann in jeder zuvor genannten Testamentsform abgeschlossen werden.

Als Nachteil anzusehen sind die gravierenden Bindungswirkungen. So sind die wechselbezüglichen Verfügungen nicht frei widerruflich, sondern nur gemeinsam abänder- bzw. aufhebbar. Einseitige Änderungen dagegen können nur notariell vorgenommen werden, was mit Kosten verbunden ist. Der Überlebende ist in seiner Verfügungsfreiheit über das gesamte Vermögen erheblich eingeschränkt. Ein Widerruf nach dem Tod des Erstversterbenden ist nicht möglich, dem Überlebenden bleibt nur der Verzicht. Auch im Hinblick auf die Abkömmlinge ergeben sich einige Schwierigkeiten. Das gemeinschaftliche Testament hat außerdem die zweifache Versteuerung des Vermögens zur Folge.

Fazit:  Ein gemeinschaftliches Testament gibt den Testierenden zwar die finanzielle Sicherheit des Überlebenden, aber gerade wenn diese bereits durch eigenes Vermögen gegeben ist, sollte über eine andere Möglichkeit der Verfügung von Todes wegen nachgedacht werden.

 

Erbvertrag: Vor- und Nachteile

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, die vor einem Notar geschlossen wird.

Seine Vorteile liegen darin, dass er von Jedermann abgeschlossen werden kann, im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament. Dabei kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden. Ein Rücktritt ist des Weiteren unter den Voraussetzungen der §§ 2294 ff. BGB möglich. Der Erbvertrag gibt dem Erben eine vertragliche Sicherheit.

Als Nachteil ist anzusehen, dass der Erbvertrag nur in öffentlicher Form abgeschlossen werden kann, wobei Kosten entstehen. Die Willenserklärungen sind nicht frei widerruflich. Eine Aufhebung oder ein Rücktritt sind notariell zu beurkunden, auch dies ist mit Kosten verbunden.

Fazit: Ein Erbvertrag ist zu empfehlen, wenn über ein großes Vermögen verfügt wird und der Erblasser sich vertraglich binden möchte.

 


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