Gerichtliche Zuweisung der Wohnung an einen Partner bei Trennung
Manchmal beginnt die Trennung schon mit der Flucht eines der (Ehe)-Partner aus der Ehewohnung, doch wenn sich die Zerstrittenen nicht darüber einigen können, wer in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleibt, ist u.U. schon in diesem Stadium eine rechtliche Klärung nötig und möglich.
Wohnungsüberlassung nach § 1361b BGB
Die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung durch einen Ehepartner kann für die Zeit der Trennung nach § 1361 b BGB i. V. m. §§ 200 bis 209 FamFG geregelt werden. Das kommt in Betracht, wenn die Überlassung der Wohnung der Wohnung an einen der Partner erforderlich ist, um ein unbillige Härte zu vermeiden.
Eine unbillige Härte liegt z.B. vor, wenn der Ehegatte oder das im Haushalt lebende Kind (die Kinder) misshandelt wird, Beleidigungen, Zerstörungen und Randalieren auch zur Nachtzeit zur Tagesordnung gehören, oder Suizidversuche unternommen bzw. ständig angekündigt werden, also das Verhalten eines Ehegatten über bloße Unannehmlichkeiten hinaus geht und zugleich die gemeinsamen Kinder unter der familiären Situation erheblich leiden und ggf. eine Gesundheitsstörung zu befürchten ist. Schon ständige Streitereien und andauernde Spannungen des Paares können die Übertragung der alleinigen Nutzung erforderlich machen.
Kindeswohlaspekt bei erheblich belasteter familiärer Situation
Leben etwa Kinder im Haushalt und führt diese familiäre Situation zu erheblichen Belastungen des/der Kinder und sind seelische Störungen zu befürchten, steht das Kindeswohl im Vordergrund.
Auch ohne Gewaltanwendung kann daher aus Gründen des Kindeswohls dem die gemeinsamen Kinder betreuenden Ehegatten die Ehewohnung zugewiesen werden (§ 1361b BGB, § 200 Abs.1 Ziff.1 FamFG).
Wohnungsteilung als Lösung?
Zu beachten ist, dass auch nur ein Teil der Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen werden kann. Dafür muss das Familienheim teilbar und Gewalttaten oder widerrechtliche Drohungen mit Gewalt dürfen nicht erfolgt sein.
Muss auch der Ehepartner weichen, der Eigentümer ist?
Etwas anders stellt sich die Sache da, wenn die Wohnung im Eigentum des Ehegatten steht, der ausziehen soll. Grund: Ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht bedarf einer besonderer Rechtfertigung. Hier muss also die Belastungssituation eine recht erhebliche sein.
Stets ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Zwar ist der Umstand der Eigentumsverhältnisse nach dem Gesetz besonders zu berücksichtigen, aber wenn gemeinsame Kinder eine Rolle spielen, geht das Kindeswohl in der Regel vor und es kann auch dem Ehegatten, dem die Immobilie nicht gehört, die Immobilie zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.
Es spielt auch eine Rolle, wer auf die Ehewohnung besonders angewiesen ist und u.U. auch wie sich die Ehegatten zueinander verhalten. Für die Nutzung der Wohnung kann der andere Ehegatte eine Vergütung verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1361 b Abs. 3 S.2 BGB). Wird Unterhalts gezahlt ist aber der Nutzungswert der Wohnung üblicherweise bereits da berücksichtigt.
Gewaltschutzgesetz
Durch das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (§ 2 Gewaltschutzgesetz) ist die Zuweisung der Ehewohnung bei gewalttätigen Ehegatten erleichtert.
Nach § 2 GewSchG kann der verletzte Ehegatte verlangen, dass ihm die bislang gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird, wenn der andere Ehegatte vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des einen Ehegatten verletzt hat. Da sowohl das GewSchG als auch § 1361b BGB teilweise eine Regelung für Gewalttaten eines Ehegatten gegen den anderen oder Drohungen mit solchen trifft, ist zu entscheiden, nach welchen Vorschriften im Falle des Eintritts der Gewalttaten oder der Drohungen mit Gewalt die Zuweisung des ehelichen Heims zu erfolgen hat. Es muss also zwischen Ehewohnungs- und Gewaltschutzverfahren unterschieden werden.
Nach welcher Vorschrift die Zuweisung beantragen?
Da sowohl die Vorschriften des GewSchG als auch § 1361b BGB vor häuslicher Gewalt schützt, § 1361b BGB allerdings ausschließlich auf Eheleute anwendbar ist, wohingegen § 2 GewSchG auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Geltung hat, ist bei Eheleuten vom Vorrang des § 1361b BGB auszugehen.
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