Hände weg: Vater darf Sparbuch der Tochter nicht plündern

Eltern dürfen auch dann kein Geld vom Sparbuch der Tochter abheben, wenn ein Teil des Geldes von ihnen stammt und sich das Sparbuch in ihrem Besitz befindet.

Eltern können nicht frei über die Ersparnisse ihrer Kinder verfügen entschied das Landgericht Coburg und bestätigte damit - nicht wirklich überraschend - ein Urteil des Amtsgerichts Kronach.

Mein und Dein nicht verwechseln - auch nicht im Familienkreis

Ein Vater hatte das langjährige Sparbuch seiner Tochter von Beginn an in seinem Besitz und hob davon 1.600,00 Euro ab. Das Sparbuch lautete auf den Namen der Tochter und sie wusste auch von diesem Sparbuch und den darauf erfolgten Einzahlungen. Es handelte es sich dabei beispielsweise um Konfirmations-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke.

Nicht bei jedem Sparbuch geht das Eigentum auf das Kind über

Zunächst stellte das Gericht fest, dass es Fälle gibt, in denen ein Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt hat und trotzdem weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen könne, etwa wenn das minderjährigen Kind bzw. Enkelkind noch nichts von der Existenz des Kontos wisse.

Hier aber lege der Fall schon deshalb anders, weil es sich bei dem eingezahlten Geld im Wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind handele.

Anschaffungen bezahlt?

Im Prozess behauptete der Vater, das abgehobene Geld nach und nach an die Mutter der Klägerin ausgezahlt zu haben, um Anschaffungen finanzieren zu können. Darüber hinaus meinte er, dass er über das Geld verfügen dürfe. Dem Vater gelang der Nachweis, dass er das Geld an die Mutter der Klägerin ausgezahlt hatte aber nicht, denn die als Zeugin vernommene Mutter hat dies nicht bestätigt.

Beträge mit eigenem Geld aufgerundet

Im Berufungsverfahren argumentierte er ferner, dass es sich bei dem eingezahlten Geld deshalb nicht um das Geld seiner Tochter gehandelt habe, weil er die jeweiligen Einzahlungsbeträge mit eigenem Geld aufgerundet habe.

  • Nach Auffassung des Gerichts änderte dies nichts daran, dass es sich um das Geld der Tochter gehandelt habe.
  • Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Vater auch die Aufrundungsbeträge seiner Tochter zuwenden wollte.

Das Gericht verpflichtete den Vater dazu, die abgehobenen 1600 Euro an die inzwischen volljährige Tochter zurückzuzahlen.

(LG Coburg, Beschluss v. 31.05.2010, 33 S 9/10; rechtskräftig).


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