Wenn in geringer Entfernung auch eine Ganztags-Betreuung zur Verfügung stünde, muss die Mutter notfalls umziehen, sobald der dreijährige Basisunterhalt ausläuft. Eine Verlängerung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen kommt dann nicht allein deshalb in Betracht, weil am aktuellen Wohnort keine Ganztagsbetreuung zur Verfügung steht.

Betreuungsunterhalt: Verlängerung wegen fehlender Betreuungsmöglichkeit?

Der Vater eines nichtehelichen Kindes muss der Mutter für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt zahlen (§ 1615l Abs. 2 BGB).

Er kann sich u.U. aus Billigkeitsgründen verlängern, soweit von der Mutter wegen der Kinderbetreuung keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Allerdings bewirkt der Umstand, dass der örtliche Kindergarten keine Ganztagsbetreuung anbietet, nicht zwangsläufig eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen.

 

Keine Kita: auf’s unterversorgte Land gezogen

Im fraglichen Fall war die Mutter nach der Geburt des nichtehelichen Kindes mit diesem aus der Stadt in einen wenige Kilometer entfernten kleinen Ort umgezogen, wo sie eine Wohnung im Haus ihrer Eltern bezog und das Kind halbtags den örtlichen Kindergarten besucht.

Weil es in dem Ort keinen Ganztageskindergartenplatz gibt, begehrte die Frau zusätzlichen Betreuungsunterhalt für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres. Ihre Eltern könnten sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um das Kind kümmern.

 

Stadtluft macht Unterhaltspflichtige frei: in die Stadt zur Ganztagsbetreuung

Der Kindsvater, der noch in der Stadt wohnt, an den Besuchswochenenden regelmäßig Umgang mit dem Kind hat und auch monatlich Kindesunterhalt zahlt, wehrte sich gegen die Verpflichtung, Betreuungsunterhalt zu zahlen.

Die Mutter könne wieder in die Stadt ziehen, wo es für das Kind ganztags eine Betreuungsmöglichkeit in einem Kindergarten gebe.

 

Nach drei Jahren Schluss mit Unterhalt: OLG folgt neuer BGH-Linie

Nachdem das von der Mutter angerufene Familiengericht - noch nicht auf BGH-Betreuungslinie- zunächst ihrem Antrag stattgegeben und den Mann  zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte, hob das OLG den Beschluss auf und wies ihren Antrag zurück.

 

Keine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs Billigkeitsgründen

Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB aus Billigkeitsgründen komme nicht bereits deshalb in Betracht, weil am Wohnort der Mutter keine Ganztagsbetreuung in einer Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht.

Dies gelte insbesondere, wenn in geringer Entfernung günstigere Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts könne nicht allein oder überwiegend vom Kindesalter anhängig gemacht werden.

 

Gesetzgeber verlangt Fremdbetreuung vor Eigenbetreuung

Nach Vollendung des 3. Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt mehr zu.

Zwar kann sich die Zeitspanne aus Billigkeitsgründen verlängern. Allerdings steht nach der Vorstellung des Gesetzgebers angesichts der zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen des SGB VIII jedem Elternteil die Möglichkeit offen, Fremdbetreuung für das Kind in dem Maße in Anspruch zu nehmen, wie dies zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts erforderlich ist.

Der Gesetzgeber habe aus diesen Gründen den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben (vgl. BGH, Urteil v. 18. 3. 2009, XII TR 74/08).

 

Kein Zurück: Absage an das Altersphasenmodelle

Mit der Neufassung des Gesetzes hat der Gesetzgeber zudem den Unterhalt wegen Kindesbetreuung zeitlich eingeschränkt und sich gegen jede allein am Alter des Kindes orientierte Verlängerung dieses Anspruchs ausgesprochen und damit dem bislang angewandten Alterphasenmodell eine klare Absage erteilt.

Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann deshalb nicht allein oder überwiegend vom Kindesalter anhängig gemacht werden.

 

Kein erhöhter Betreuungsbedarf

Die Antragstellerin hatte hier keine Umstände vorgetragen, die einen erhöhten Betreuungsbedarf als den in einem Ganztages-Kindergarten rechtfertigen würden. Die mit dem Kindergartenbesuch verbundene grundlegende Umstellung der Betreuungssituation betreffe alle Kinder gleichermaßen und könne durch eine qualifizierte Eingewöhnungsphase in kindgerechter Weise begleitet werden. Die tägliche Dauer des Kindergartenbesuchs sei demgegenüber von nur untergeordneter Bedeutung. Hinzu kam, dass sich das Gericht von der Kindergartenbetreuung eher eine positive Entwicklung des Kindes versprach.

 

Erwerbsobliegenheit: Umzug in die Stadt hätte nur Vorteile

Ein Rück-Umzug in die Stadt hätte nach Auffassung der Richter nur Vorteile gehabt. Die Entscheidung, aufs Land zu ziehen, sei ausschließlich eine persönliche der Mutter gewesen und habe nicht ihrer Obliegenheit entsprochen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hierfür die notwendigen Grundlagen zu schaffen.

Soweit sich hieraus nachteilige Folgen ergeben, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners und rechtfertigt keine Verlängerung des Anspruchs aus Billigkeitsgründen.

 

Kindeswohl: Vater könnte bei Kindesbetreuung helfen

Vielmehr hätte es nach Auffassung des Gerichts im Kindeswohl gelegen, in die Stadt zurück zu ziehen, zumal dies dem Kind einen intensiveren Kontakt zu dem dort lebenden Kindsvater ermöglicht hätte.

Außerdem könnte dieser die Mutter bei der Kindesbetreuung in einem größeren Umfang entlasten, als dies derzeit während der Umgangswochenenden möglich ist.

(OLG Oldenburg 14.7.2011, 14 UF 49/11).

 

Hinweis: Verlässliche Hilfe vom nicht betreuenden Elternteil

Der Hinweis auf die mögliche Hilfe durch den Vater weist in eine interessante, bisher vernachlässigte Richtung: Der radikale Wechsel insbesondere des BGH hin zur Ganztagsarbeit neben der Kindesbetreuung würde durch verlässliche Hilfe vom nicht betreuenden Elterntei bei Kinderversorgung und -betreuung erheblich abgemildert.

Hier führt das OLG dazu nur aus, es sei, bei einem Umzug in die Nähe des Kindesvaters (und einer Ganztagsbetreuung), „auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf diese Weise durch den Antragsgegner eine größere Entlastung als derzeit … hätte erfahren können“.

Eine größere Entlastung durch den Vaters bei der Betreuung und Versorgung des Kindes, die nach der Vorstellung des Gerichts (lediglich) nicht ausgeschlossen ist, ist allerdings keine sehr feste Größe: Sinnvoll wäre es, wenn Gesetzgeber und Gerichte praktikable Instrumente zur Greifbarkeit der Mitbetreuung und Mitversorgung durch den unterhaltsrechtlich durch den Trend zur Fremdbetreuung entlasteten Elternteil liefern würden.