Keine Scheidung bei Übernachtung im gemeinsamen Bett
Die Erfahrung, dass man vor Gericht nicht einfach alles behaupten kann, auch wenn es noch so widersprüchlich ist, musste nun ein Ehemann in Bonn machen. Mit Schriftsatz vom Mai 2012 hatte er Scheidungsantrag beim Amtsgericht Bonn gestellt. Seine Ehefrau habe bereits Ende 2010, er selbst seit Mai 2012 eine neue Beziehung. Seine Ehefrau komme ihren Haushaltspflichten nicht mehr nach, sie habe ihn vor den beiden Kindern und vor Fremden gedemütigt. Zwar wasche und bügle seine Ehefrau noch für ihn, sie bestückte auch den gemeinsam genutzten Kühlschrank, dennoch sei die Ehe unheilbar zerrüttet. Aus räumlichen Gründen müsse er weiter im Bett mit seiner getrennt lebenden Ehefrau zusammen nächtigen. Dies beruhe jedoch ausschließlich darauf, da er sonst im Wohnzimmer schlafen müsse und das Wohnzimmer dann nicht mehr für die Kinder nutzbar sei. Als betrogener Ehemann sei es ihm auch nicht zuzumuten, ins Wohnzimmer umzuziehen. Er lebe jedenfalls seit einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt. Die Ehefrau selbst beantragte die Abweisung des Scheidungsantrags und bekam Recht.
Scheitern der Ehe muss feststellbar sein
Sowohl das Familiengericht als auch das OLG wiesen den Scheidungsantrag des Ehemannes ab. Das OLG wies ausdrücklich auf die Rechtsgrundlage der Scheidung in § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB hin. Hiernach könne eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass die Eheleute die Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen.
Tatsachen müssen die Trennung belegen
Insbesondere das OLG wies darauf hin, dass eine Zerrüttung der Ehe von den Ehepartner nicht einfach behauptet werden könne. Vielmehr müsse die Zerrüttung mit Tatsachen unterlegt werden oder eben dadurch, dass die Parteien seit einem Jahr getrennt leben. Vorliegend sprächen die Umstände eindeutig gegen die seitens des Ehemanns behauptete Trennung von Tisch und Bett. An diesen äußeren Indizien müsse die Rechtsprechung aber festhalten, solle das Tatbestandsmerkmal der Zerrüttung der Ehe nicht zur Makulatur werden.
Prognoseentscheidung
Das Gericht habe im Rahmen der Prüfung der Zerrüttung auch eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob erwartet werden könne, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien in Zukunft wieder aufgenommen würde. Diese Prognoseentscheidung setze aber voraus, dass zunächst die äußeren Merkmale der Trennung erfüllt seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, so dass die Prognoseentscheidung erst gar nicht zum Zuge komme. Es fehle bereits an dem Tatbestandsmerkmal der Trennung.
(OLG Köln, Beschluss v. 7.12 2012, 4 UF 182/12)
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