Kettenschenkung im Verwandtenkreis: Vorsicht Schenkungsteuerfalle!
Kettenschenkung: den Letzten beißen die Hunde
Bei einer Kettenschenkung ist grundsätzlich nicht der Zwischenerwerber im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereichert, wenn dieser den Gegenstand sogleich weiterschenkt, sondern der Letzterwerber. Auf die zivilrechtliche Beurteilung kommt es in den Fällen des Zwischenerwerbs nicht entscheidend an.
Notariell beurkundete „Kettenschenkung“
In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall hatte der Vater seinem Sohn in notarieller Urkunde teilweise unentgeltlich eine Wohnung übertragen. Noch am gleichen Tag und vor dem gleichen Notar übertrug der Sohn das hälftige Miteigentum an dem gerade erworbenen Wohneigentum an seine Ehefrau, erklärte die Auflassung und bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Die Übertragung des Miteigentums erfolgte als „ehebezogene Zuwendung“ ohne besonderes Entgelt „zur gerechten Vermögensverteilung während der Ehe“.
Finanzamt witterte Umgehungsgeschäft...
Nach Auffassung des Finanzamtes stellte dieser Vorgang – trotz des Zwischenerwerbs des Sohnes – eine Schenkung des Schwiegervaters (auch) an seine Schwiegertochter dar. Auch wenn zivilrechtlich zwei Übertragungsvorgänge vorlägen, sei nach dem „Gesamtplan der Beteiligten“ eine Schenkung des Vaters an den Sohn und die Schwiegertochter als Miteigentümer je zur Hälfte anzunehmen.
... und forderte Schenkungsteuer von Schwiegertochter
Da im Verhältnis Schwiegervater – Schwiegertochter aber lediglich ein Schenkungsteuerfreibetrag von 20.000 EUR gelte (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), setzte das Finanzamt entsprechend dem Erwerbsanteil der Schwiegertochter satte 23.200 EUR Schenkungssteuer gegenüber der dieser fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch vor dem Finanzgericht München blieb (zunächst) ohne Erfolg.
Welcher Freibetrag gilt: 20.000 EUR oder 500.000 EUR?
Dort hatte die Beschenkte unter anderem argumentiert, dass die Schenkung ja von ihrem Ehemann stamme und ihr als Ehefrau somit ein Freibetrag von 500.000 EUR nach Steuerklasse I zustünde. Da der Wert des Miteigentumsanteils diesen Freibetrag nicht übersteige, sei in diesem Fall überhaupt keine Schenkungsteuer anzusetzen.
FG München: Zwischenerwerber nicht bereichert
Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht München jedoch nicht und bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes.
Zur Begründung führte es aus, bei einer – hier vorliegenden – Kettenschenkung sei schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht der Zwischenerwerber bereichert, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenke, selbst wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen seien.
Ziel der Erbschaft- und Schenkungsteuer sei es, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch die Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers - wenn auch in unterschiedlichen Steuersätzen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrads und dem Wert des Erwerbs - zu besteuern. Eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit trete aber in der Regel nicht ein, wenn der Zwischenerwerber den Gegenstand sogleich weiterschenke. Steuerrechtlich bereichert sei dann der Letzterwerber.
Grundsätzlich Gleichlauf von Zivil –und Steuerrecht
Zwar sei für die Frage, aus wessen Vermögen die Zuwendung stamme, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH ausschließlich die Zivilrechtslage maßgeblich.
Ausnahme: Kettenschenkung
Dies schließt nach Ansicht der Finanzrichter aber nicht aus, dass zivilrechtlich zwei unentgeltliche Zuwendungen vorliegen, aber schenkungsteuerrechtlich der Zwischenerwerb unbeachtlich ist, weil der zwischengeschaltete Dritte schenkungsteuerrechtlich nicht bereichert ist. In den Fällen einer Kettenschenkung mit einem dazwischen geschalteten Zwischenerwerber komme es nicht entscheidend auf das Zivilrecht an.
Einstweilen Vorsicht bei Kettenschenkungs-Konstruktionen
Da die Frage, ob, ob für die Bereicherung des Zwischenerwerbers einer Kettenschenkung ausschließlich auf das Zivilrecht abzustellen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, hat das FG München die Beschwerde zugelassen, die Entscheidung ist also nicht rechtskräftig.
Fazit: Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist vor solchen Kettenschenkungs-Konstruktionen, in denen Kinder die von ihren Eltern erhaltenen Zuwendungen zeitnah ganz oder zum Teil an ihre Ehegatten weiterreichen, zu warnen.
(FG München, Beschluss v. 30.05.2011, 4 V 548/11).
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