Kontaktverbot für Kind mit Dritten bei gemeinsamem Sorgerecht

Haben die getrennten Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bedarf es bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung beider Elternteile. Alleinentscheidungsbefugnis besteht jedoch bei Angelegenheiten des täglichen Lebens, wozu auch der Kontakt zu Nachbarn und sonstigen Dritten ohne familiäre Bindung zählt.  

Der Antragsteller ist mitsorgeberechtigter Vater einer fünfjährigen Tochter und lebt von der Kindsmutter getrennt. Zwischen den Eltern wurden feste Termine vereinbart, an welchen das Kind die Zeit mit seinem Vater verbringt. Während dieser Besuchszeiten möchte er nicht, dass seine Nachbarin mit seiner Tochter Kontakt aufnimmt. Er selbst hatte in Bezug auf seine Person bereits ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen die ältere Dame erwirkt.

Vater möchte Kontaktverbot zwischen Nachbarin und Tochter erreichen

Die Nachbarib  wollte es sich nicht verbieten lassen, das Kind, wie auch jeden anderen Dorfbewohner, freundlich zu grüßen. Da außergerichtliche Aufforderungen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung keinen Erfolg hatten, zog der Vater vor Gericht.

Amtsgericht: Verbot kann nur gemeinsam mit der Mutter ausgesprochen werden

Das Amtsgericht Cottbus hatte das Verfahren als Kindschaftssache geführt und den Antrag zurückgewiesen, da es sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind handle und ein solches Kontaktverbot daher nur gemeinsam mit der Kindsmutter ausgesprochen und durchgesetzt werden könne. Zudem sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass von der Antragsgegnerin schädliche Einflüsse auf das Kind ausgingen.

Alltägliche Angelegenheiten kann der Vater selbst entscheiden

Der Vater legte gegen diese Entscheidung erfolgreich Beschwerde ein. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Vater während der Besuchszeiten allein berechtigt, den Umgang bzw. Art und Umfang der Kontaktpflege mit Dritten zu regeln.

  • Vorliegend bestehe zwischen der Antragsgegnerin und der Tochter weder ein verwandtschaftliches noch eine sonstige sozial-familiäre Beziehung, welche der Antragsgegnerin ein gesetzliches Umgangsrecht vermitteln könne.
  • Es gehe hier nur um flüchtige Kontakte und zufällige Begegnungen zu Dritten, daher handle es sich nicht um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung.
  • Gemeinsam getragener Entscheidungen der sorgeberechtigten Eltern bedürfe es nur in Angelegenheiten von objektiv erheblicher Bedeutung, wie beispielsweise der Wahl der Schule, der Religion oder des Lebensmittelpunktes sowie bei der Durchführung medizinischer Eingriffe.

Davon abzugrenzen seien jedoch die Angelegenheiten des täglichen Lebens, welche häufig vorkommen und ohne gravierende Auswirkungen für das Leben des Kindes bleiben, beispielsweise wann das Kind zu Bett gehen darf oder in welchem Umfang der Medienkonsum gestattet wird. Daher habe der Vater gegenüber der Nachbarin eine Alleinentscheidungsbefugnis.

(OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.1.2015, 9 UF 24/14)

Vgl. zu dem Thema auch:

Vater erhält 15.000 EUR Entschädigung weil Gerichte sein Umgangsrecht nicht durchsetzen

Kein gemeinsames Sorgerecht ohne ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit​​​​​​​


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