Neu: Anwaltskosten für Unterhaltsverfahren steuerlich abzugsfähig

Die in § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz eingeführte Neuregelung sieht vor, dass Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind, wenn es sich nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Änderung gilt aber erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

Das hat das Finanzgericht Köln klargestellt und gleich zu Gunsten eines Steuerpflichtigen entschieden, dass die Anwaltskosten für familiengerichtliche Unterhaltsverfahren als außergewöhnliche Belastungen aus dem Veranlagungszeitraum 2011 abzugsfähig sind. Die Einkommensteuer werde auf Antrag nach § 33 Abs. 1 EStG ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Dies sei dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich diesen nicht entziehen könne und die Aufwendungen somit den Umständen nach notwendig seien.

Gewaltmonopol des Staates

Nach der Rechtsprechung des BFH vom 12.05.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) ergebe sich die rechtliche Zwangsläufigkeit der für die Durchführung des Zivilprozesses entstandenen Kosten unabhängig vom Gegenstand und dem tatsächlichen Ausgang des Verfahrens aus dem staatlichen Gewaltmonopol und der daraus folgenden Notwendigkeit, streitige Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Unausweichlichkeit sei ex ante zu beurteilen und liege für den Steuerpflichtigen bereits darin, dass er im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten müsse. Voraussetzung für den Abzug sei jedoch, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig auf den Prozess eingelassen habe. Der Fall betraf einen Steuerpflichtigen, dessen Finanzamt insgesamt 3.155 € nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen wollte.

Prozessvergleich schließt steuerliche Berücksichtigung nicht aus

Der Steuerpflichtige sah sich einem gerichtlichen Unterhaltsabänderungsantrag der Kindesmutter für sich und das gemeinsame Kind ausgesetzt. „Nach summarischer Prüfung bot die beabsichtigte Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten - bei ex ante Betrachtung - hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie erscheint auch nicht mutwillig“, stellten die Kölner Finanzrichter fest. Der Kläger hatte die ursprünglich vereinbarten Unterhaltsleistungen regelmäßig erbracht. Die Mutter des gemeinsamen Kindes begehrte eine Abänderung der bisher in den vollstreckbaren Urkunden (Jugendamtsurkunde und notarielles Schuldanerkenntnis) festgesetzten Unterhaltsbeträge durch das Familiengericht.

Der Kläger konnte sich nach Ansicht des Gerichts dem Verfahren nicht entziehen. Dass Anlass für eine Rechtsverteidigung bestand und der Kläger auch keinen Grund hatte, die geforderten Mehrbeträge einfach zu akzeptieren, ergibt sich schon daraus, dass er sich mit der Kindesmutter im Rahmen eines Prozessvergleichs einvernehmlich unter Kostenaufhebung geeinigt hat. „Dass der Kläger den Vergleich in der Hauptsache durch ein unter objektiven Gesichtspunkten nicht gerechtfertigtes Zugeständnis bei der Kostenverteilung erreicht hat, die Kostenaufhebung mithin nicht der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehenden Sach- und Rechtslage entsprach und damit möglicherweise nicht unausweichlich war, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich“, betonte das Gericht.

(FG Köln, Urteil vom 26.06.2013, 7 K 2700/12).


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