Nichtteilnahme am Religionsunterricht gefährdet Kindeswohl

Oder andersherum, etwas versöhnlicher formuliert: Die vorläufige Teilnahme am Religionsunterricht entspricht dem Kindeswohl. Das OLG Köln hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zwei Kinder vorläufig verpflichtet, am katholischen Religionsunterricht der ersten Klasse und den Gottesdiensten teilzunehmen.

Kinder können nicht selbst entscheiden, welchen Religionsunterricht sie in der Schule besuchen – das ist eigentlich Sache der Eltern. Können sich diese jedoch nicht einigen, entscheidet in nicht wenigen Fälle das Gericht: Die getrennt lebenden und konfessionslosen Eltern von 6-jährigen Zwillingen stritten über die Teilnahme am Religionsunterricht der ersten Klasse. Der Vater wollte seine Kindern gerne zum Unterricht schicken, da er diesen für förderlich und notwendig erachtet. Die Mutter hingegen ist der Meinung, der Religionsunterricht und die religiösen Rituale während des Schulbetriebs prägen die Kinder einseitig und sind daher nicht in deren Interesse. So hatte zunächst das Amtsgericht Monschau im Sinne des Vaters geurteilt und ausgeführt, die Nichtteilnahme am Religionsunterricht stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Denn sie führe zu einer Ausgrenzung der Kinder und erschwere somit die Integration in den Klassen- und Schulverband.

Vorläufige Teilnahme entspricht dem Kindeswohl

Hiergegen legte die Mutter Beschwerde ein und beantragte zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der zuständige Familiensenat beim OLG Köln vertrat jedoch die Auffassung, die vorläufige Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten entspreche dem Kindeswohl und wies den Antrag der Mutter zurück.

Kein Schaden durch Religionslehre zu befürchten

Die Richter führten weiter aus, eine einseitige und dauerhafte Beeinflussung der konfessionslosen Kinder sei auch im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten religiösen Inhalte nicht zu befürchten. Auch ist nicht zu erwarten, dass die Kinder durch die Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten bis zur abschließenden Klärung in der Hauptsache einen Schaden nehmen werden.

Appell an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern

Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleibt zwar noch abzuwarten, dennoch hatte das OLG den Eltern aufgegeben, Ihre Kinder nicht weiter zu verunsichern und sie auf eine Teilnahme am Religionsunterricht vorzubereiten. Nur so könnten sich die Kinder mit den Inhalten auseinandersetzen und diese reflektieren. Doch allen guten Ratschlägen zum Trotz: Die Mutter hat bereits angekündigt, sollte Ihre Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts auch im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben, will sie in die nächste Instanz gehen.

(OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2012, Az. 12 UF 108/12)


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