Rückständiger Unterhalt muss innerhalb eines Jahres eingeklagt

Die Vollstreckung jahrelang angehäufter Ansprüche auf Unterhalt ist rechtsmissbräuchlich: Das befand das Thüringer Oberlandesgericht mit Hinweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung. Unterhalt sei dazu da, das tägliche Leben des Unterhaltsberechtigten zu finanzieren. Sinn sei nicht, eine „erdrückenden Schuldenlast“ für den Pflichtigen aufzutürmen.

Manches Jahr hab ich gewartet

In dem zu entscheidenden Fall hatte die inzwischen 23-jährige Tochter, welche noch zur Schule geht, im Jahre 2009 die Zwangsvollstreckung für einen 2001 ergangenen Unterhaltstitel gegen ihren Vater eingeleitet.

Die rückständigen Unterhaltsforderungen für den Zeitraum von 2000 bis 2008 beliefen sich auf rund 15.000 Euro. Hiergegen hatte sich der Vater bereits vor dem Amtsgericht erfolgreich zur Wehr gesetzt.

 

Rückständige Unterhaltsforderungen für 8 Jahre: nicht mehr vollstreckbar

Auch das OLG in Jena entschied entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche eingetreten sei.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung setzt voraus,

  • dass der Unterhaltsberechtigte seine Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen ist (sog. Zeitmoment)
  • und sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet, dass dieser seine Ansprüche nicht mehr geltend macht (sog. Umstandsmoment).

 

Ständige BGH-Rechtsprechung: Verwirkung tritt binnen eines Jahres ein

Das Zeitmoment sei nach der Rechtsprechung des BGH nach einem Jahr erfüllt. Daher könnten die rückständigen Unterhaltsansprüche bis einschließlich Mai 2008 nicht mehr vollstreckt werden, so das Gericht.

 

Unterhaltszahlung soll aktuellen Unterhalt decken

Da der Unterhalt dafür da sein, den aktuellen, täglichen Lebensbedarf zu decken, sei von einem Unterhaltsgläubiger eher als von einem anderen Gläubiger zu erwarten, dass er seine Forderungen zeitnah durchsetze.

Zum anderen soll  vermieden werden, dass sich die Unterhaltsrückstände zu einer „erdrückenden Schuldenlast“ für den Schuldner anhäufen. Daher sei die Vollstreckung jahrelang angehäufter Unterhaltsansprüche, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen, rechtsmissbräuchlich.

(OLG Jena, Beschluss v. 17.01.2012, 2 UF 385/11).


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