Sorgerecht des amerikanischen Vaters verletzt: Kind muss zurück

Die Geltung des Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) verhindert elterliche Heimspiele bei Sorgerechtsentscheidungen im Land eines Elternteils. Das hat nun das OLG Celle am Fall einer kleinen Amerikanerin gezeigt. Sie muss zurück in die USA zu ihrem ebenfalls sorgeberechtigten Vater.

Die achtjährige Tochter einer deutsch-amerikanischen Staatsangehörigen und eines Amerikaners darf nach einem Beschluss des OLG nicht in Deutschland bleiben, weil die Mutter nicht berechtigt ist, das Kind in Deutschland gegen den Willen des gemeinsam mit ihr sorgeberechtigten Vaters zurückzuhalten. Daran ändert es auch nichts, dass das Kind mittlerweile in der deutschen Umgebung eingewöhnt ist.

Nach dem Urlaub nicht zurückgekehrt

Bis zum Sommer 2010 hatte die Familie gemeinsam in den USA gelebt. Nach einer damals stattfindenden Urlaubsreise von Mutter und Tochter weigerte sich die Mutter, mit dem Kind in die USA zurückzukehren. Sie verpflichtete sich aber im Rahmen des daraufhin vom Vater in Deutschland eingeleiteten Gerichtsverfahrens, das Kind spätestens zu Beginn des Jahres 2012 in die USA zurückzubringen. Daran hielt sie sich aber nicht.

Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

In einem Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) hat nun das OLG Celle die sofortige Rückführung des Mädchens angeordnet.

  • Das von fast 90 Staaten unterzeichnete internationale Übereinkommen dient der raschen Beendigung grenzüberschreitender Kindesentziehungen.

  • Es verlangt, dass das Gericht die Rückführung des Kindes anzuordnen hat, wenn das Kind unter Verletzung des Sorgerechts eines Elternteils widerrechtlich in einem Staat zurückgehalten wird.

Das aber war laut OLG- Beschluss der Fall.

Gute Eingewöhnung ist kein wirksames Gegenargument

Dagegen konnte die Mutter nicht mit Erfolg einwenden, dass sich das Kind binnen des fast zweijährigen Aufenthalts in Deutschland an die Umgebung gewöhnt habe. Sie erneut aus ihrer Umgebung zu reißen, sei eine typische Folge der von dem entführenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage. Auch die Trennung von der Mutter sei kein gegen eine Rückführung sprechendes Argument. Es stehe ihr frei, ebenfalls in die USA zurückzukehren.

(OLG Celle, Beschluss v.3.7.2012, 18 UF 171/11)

Form der Selbstjustiz

Der Pressesprecher des OLG führte aus: "Kindesentführungen dürfen im Verhältnis westlicher Rechtsstaaten keinen Bestand haben, weil sie letztlich eine Form der Selbstjustiz darstellen. Im Ergebnis führen sie nicht nur zu Wut und Enttäuschung bei den Familienangehörigen des Kindes, sondern sie bedeuten auch für das betroffene Kinder extremen Stress und Kummer". 


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