Umgangsrecht: BGH entscheidet zugunsten biologischer Väter

Dem biologischen Vater kann das Umgangsrecht mit seinem Kind nicht deshalb verweigert werden, weil die rechtlichen Eltern dies nicht wünschen. Auch ein erst 9 Jahre altes Kind muss hierzu vom Gericht angehört werden. Diese Entscheidung des BGH wirkte wie ein Paukenschlag.

Seit über zehn Jahren kämpft ein aus Nigeria stammender Vater um das Umgangsrecht mit seinen Ende 2005 geborenen Zwillingen. Die Mutter ist eine verheiratete Frau, die mit dem Nigerianer in den Jahren 2004/2005 ein außereheliches Verhältnis pflegte. Ende 2005 wurden die aus dieser Beziehung hervorgegangenen Zwillinge geboren. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Ehefrau wieder einträchtig mit ihrem Ehemann zusammen, mit dem sie bereits drei gemeinsame Kinder hatte. Die Zwillinge wurden ebenfalls in der Familie aufgezogen. Seit der Geburt der Zwillinge begehrte der Nigerianer die Einräumung eines Umgangsrechts, das ihm seitens der Mutter und ihres Mannes als rechtlichem Vater der Zwillinge verweigert wurde.

Ein Kampf wie der von Sisyphos

Vor Gericht blieb das Begehren des Nigerianers um Einräumung eines Umgangsrecht lange Zeit erfolglos. Das OLG Karlsruhe hatte das Umgangsrecht mit der Begründung abgelehnt, dass dem nur biologischen Vater ein Umgangsrecht nicht zustehe, wenn er nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 12. 12.2006, 2 UF 206/06). Der hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerde blieb der Erfolg ebenfalls versagt (BVerfG, Beschluss v. 29.03.2007, 1 BvR 183/06).

EGMR sprach ein Machtwort

Verständnis für den Vater zeigte erst der EGMR. Dieser entschied im Jahr 2010, dass einem biologischen Erzeuger das Umgangsrecht nicht ohne Prüfung der Frage versagt werden könne, ob und inwieweit ein Umgangsrecht dem Kindeswohl dient. Auf eine solche Prüfung hätten sowohl der biologische Vater als auch das Kind ein Recht nach Art. 8 EMRK (EGMR, Urteil v. 21.12.2010, 20578/07). Der EGMR betonte in seiner Entscheidung, dass auch ein außerehelich geborenes Kind und sein leiblicher Vater unabänderlich durch ein natürliches Band verbunden seien, auch wenn das Kind tatsächlich in eine andere Familie sozial und rechtlich eingebunden sei. Das Urteil veranlasste den deutschen Gesetzgeber zur Einführung des neuen § 1686 a BGB. Gemäß § 1686a Abs. 1 Nr.1 hat der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Gemäß § 1686a Abs. 1 Nr.2 BGB hat er darüber hinaus ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er hieran ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Umfassende Klärung der Gesamtsituation ist zwingend erforderlich 

Aus dieser Vorschrift zog der nunmehr mit der Sache befasste BGH den Schluss, dass ein Gericht vor Entscheidung über das Umgangsrecht immer zu prüfen habe,

  • ob Umgangskontakte mit dem ausschließlich biologischen Vater für das Kind eine seelische Belastung darstellen,
  • ob das Kind durch ein Umgangsrecht in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert wird,
  • inwieweit mögliche Konflikte zwischen der Kindesmutter und dem biologischen Vater gegebenenfalls die Entwicklung des Kindes beeinträchtigen könnten und
  • wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung des Kindes zu bewerten sei.

Dabei habe das Gericht auf der anderen Seite auch

  • die tatsächliche familiäre Situation des Kindes,
  • deren Stabilität und Belastbarkeit,
  • das Alter und die psychische Widerstandsfähigkeit des Kindes sowie
  • den Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern zu berücksichtigen 

Ablehnung der rechtlichen Eltern ist nicht entscheidend 

Das Gericht legte Wert auf die Feststellung, dass allein die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass hierdurch eine Umgangsregelung das Kind psychisch überfordern könne, zur Ablehnung des Umgangsrechts nicht ausreicht. Im konkreten Fall beanstandete das Gericht auch die Vorgehensweise der hinzugezogenen Sachverständigen. Der Beweiswert der Gutachten sei dadurch erheblich eingeschränkt, dass die Begutachtung unter unrichtigen Tatsachenvoraussetzungen erfolgt sei. Die Zwillinge waren nämlich über den Grund ihrer Begutachtung nicht aufgeklärt worden. Ihnen wurde vorgespiegelt, die Begutachtung erfolge im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie. Nur so konnte dem Wunsch der rechtlichen Eltern entsprochen werden, die Aufklärung der Zwillinge über ihre biologische Herkunft zu vermeiden.

Anhörung des Kindes ist regelmäßig unverzichtbar 

Der Senat rügte, dass durch diese Vorgehensweise die erforderliche Befragung der Kinder zum Umgangsrecht nicht möglich gewesen sei. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf § 159 Abs. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift ist ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich anzuhören, wenn der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung ist. Der Senat wies darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anhörung zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und zur Sachaufklärung unbedingt erforderlich ist, wenn die im Gesetz genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGH, Beschluss v. 15.6.2016, XII ZB 419/15). Nach der Auffassung des Senats ist eine Äußerungsunfähigkeit nur bei sehr jungen Kindern oder ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände bei erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinen Beziehungen willentlich zu äußern, zu unterbleiben.

Nur ein informiertes Kind kann sich äußern

Im konkreten Fall kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Anhörung der Kinder unverzichtbar war. Der Senat beanstandete, dass es hier bereits an der Aufklärung der Kinder über ihre biologische Herkunft fehlte. Nur ein informiertes Kind könne sich äußern. Zwar unterfalle es grundsätzlich der Verantwortung der rechtlichen Eltern, wann und in welcher Form sie er minderjähriges Kind über die biologische Abstammung informieren. Dieses durch Art. 6 geschützte Elternrecht enthalte aber eine verfassungsimmanente Schranke, wenn der leibliche Vater den grundsätzlich rechtlich anzuerkennen Wunsch auf Umgang mit dem Kind äußere. Auch das Kind selbst habe das Recht, seine Meinung zum Umgang mit dem leiblichen Vater zu äußern, sobald es die Fähigkeit habe, eine entsprechende Information aufzunehmen und zu verarbeiten. Andernfalls würde das Kind durch Vorenthaltung des Wissens um seine wahre Abstammung zum bloßen Verfahrensobjekt herabgestuft.

Die Bedeutung der Entscheidung geht über den konkreten Fall weit hinaus  

Im Ergebnis entschied der Senat, dass die Eltern sich ohne Begründung nicht weigern dürfen, ihr Kind über seine wahre Abstammung zu unterrichten. Verweigerten sie sich ohne Begründung, so stehe es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise die Kinder schonend über ihre Abstammung unterrichtet werden. Die Weigerung der Eltern, ihr Kind zu unterrichten, sei jedenfalls keine hinreichende Begründung für die Ablehnung des Umgangsrechts. Zur Klärung der damit zusammenhängenden Fragen hat das Gericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Auch nach über zehn Jahren ist der Kampf des leiblichen Vaters um sein Umgangsrecht damit noch nicht zu Ende. Für die Rechtstellung der leiblichen Väter insgesamt hat der Antragsteller aber schon jetzt viel erreicht.

(BGH, Beschluss v. 5.10.2016, XII ZB 280/15)



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