Schwere Verleumdungen können zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen
Das OLG Hamm hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Beteiligten sind seit 2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der 1980 geschlossenen Ehe sind vier inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Für zwei dieser Kinder zahlt der Antragsteller, der als Ingenieur eine Festanstellung hat, nach wie vor monatlichen Unterhalt. Die Antragsgegnerin ist gelernte Kinderkrankenschwester und war seit 1983 nicht mehr erwerbstätig. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 1999 behauptete die Antragsgegnerin wiederholt, der Antragsteller habe die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht, worauf vorübergehend das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind eingeschränkt wurde.
Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs nicht bestätigt
Ein kinderpsychiatrisch-psychologisches Gutachten sowie ein familienpsychologisches Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass Anhaltspunkte für einen Missbrauch nicht vorlagen. Dennoch wiederholte die Antragsgegnerin ihre Vorwürfe und behauptete gegenüber dem gemeinsamen ältesten Sohn sowie gegenüber der damaligen Freundin des Antragstellers, dieser habe pädophile Neigungen. Ähnliche Äußerungen tätigte sie gegenüber dem Jugendamt und der zuständigen Polizeibehörde, bei der sie Anzeige erstattet hatte. Im Februar 2003 verurteilte das LG Duisburg die Antragsgegnerin, ihre diesbezüglichen Äußerungen über den Antragsssteller zu unterlassen. Die Wirkung des Urteils auf die Antragsgegnerin war gleich Null; auch in der Folgezeit wiederholte sie ihre Behauptungen. Zeitgleich stellte sie beim Familiengericht einen Widerantrag auf Zahlung von Unterhalt gegen ihren Ehemann. Diesen wiesen das AG ebenso wie das in zweiter Instanz zuständige OLG zurück.
Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin fraglich
Das OLG traf seine Entscheidung auf der Grundlage von § 1579 BGB. Hiernach ist ein Unterhaltsanspruch unter anderem dann zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre. Nach Auffassung des OLG konnte vorliegend offen bleiben, ob die Antragsgegnerin sich gemäß § 1579 Nr.3 BGB eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber dem Antragsteller schuldig gemacht hatte und ob ihr gemäß § 1579 Nr. 7 BGB ein sonstiges schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last fiel. Die Klärung dieser Tatbestände ließ das OLG deshalb offen, weil in beiden Fallvarianten ein vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten der Antragsgegnerin erforderlich wäre, die Frage der Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin nach Auffassung des OLG aber nicht eindeutig geklärt war.
Unterhaltsanspruch objektiv verwirkt
Der OLG - Senat stellte deshalb auf § 1579 Nr. 8 BGB ab. Diese Vorschrift verlangt als Auffangtatbestand lediglich, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf Unterhalt die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise übersteigt. Hierbei sind unter Abwägung und Würdigung der beiderseitigen Rechts- und Interessenlage die gesamten Umstände des Falles zu würdigen (BGH, Urteil v. 21.06.1989, IV b ZR 73/88; OLG Karlsruhe Urteil v. 31.02.2011, 2 UF 21/10). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich möglich, dass - auch ohne ein schuldhaftes Verhalten der einen Seite - sich die Unzumutbarkeit der Unterhaltszahlung allein aus den objektiven Umständen ergibt (BGH, Beschluss v. 04.01.1998, XII ZR 277/97). Dies gilt u.a. dann, wenn beleidigende und verleumderische Behauptungen über einen längeren Zeitraum in besonders massiver Weise ausgesprochen wurden.
Soziale Existenz beschädigt
So sind nach Auffassung des Senats Behauptungen über sexuelles Fehlverhalten gegenüber den eigenen Kindern geeignet, die soziale Existenz des Betroffenen nachhaltig zu beschädigen und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit, bei seinem Arbeitgeber und in seinen sonstigen sozialen Bezügen nachhaltig zu beschädigen. Laut OLG hat derjenige, der wiederholt so schwerwiegende, nicht haltbare Beschuldigungen wie die des sexuellen Missbrauchs erhebt, ohne dass sich für die Wahrheit dieser Behauptung auch nur ansatzweise Anhaltspunkte ergeben, seinen Unterhaltsanspruch daher verwirkt. Das Gewicht, die Anzahl der Vorwürfe und die Dauer des Begehungszeitraums durch die Antragsgegnerin waren für das OLG Grund genug, um die strenge Rechtsfolge der kompletten Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auszusprechen, wobei Belange des Kindeswohls der inzwischen erwachsenen Kinder dem Ausschluss des Unterhalts nicht entgegenstanden. Der Antragsgegnerin wurde daher jeglicher Unterhalt vollständig versagt.
(OLG Hamm, Beschluss v. 03.12.2013, 2 UF 105/13)
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