Eine getrennt lebende Ehefrau machte gegenüber ihrem Ehemann Anspruch auf Unterhalt geltend. Sie verspürte große Eifersucht, weil die gemeinsamen Kinder sich gegen sie entschieden hatten und weiter beim Ehemann lebten. Dies veranlasste die Ehefrau, ihrem Mann mehrfach vorzuwerfen, er habe die bei ihm verbliebenen Kinder sexuell genötigt.
Strafanzeige wegen angeblichem sexuellen Missbrauch
Durch eine entsprechende Strafanzeige setzte sie ein Strafverfahren gegen den Ehemann in Gang. Dort stellte sich heraus, dass die Vorwürfe völlig aus der Luft gegriffen waren und keinerlei sachlichen Hintergrund hatten.
Finanzamt in Rosenkrieg einbezogen
Damit nicht genug, erstattete sie eine Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Dies führte zur Einleitung eines steuerrechtlichen Verfahrens gegen den Ehemann. Gleichwohl war sie der Auffassung, dass ihr Unterhaltsansprüche gehen den Ehemann zustünden.
Unterhaltsrechtliches Eigentor
Diese Boshaftigkeit der Ehefrau gegenüber ihrem Mann brachte im Ergebnis nur Nachteile für die Ehefrau mit sich. Das mit der Sache befasste OLG prüfte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 BGB. Hiernach ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten (auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes) grob unbillig wäre.
Das Gesetz führt eine Reihe von Regelbeispielen auf, in denen ein Fall grober Unbilligkeit vorliegen kann. Hierzu gehört unter anderem, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Diese Vorschrift war der unterhaltsberechtigten Ehefrau offensichtlich nicht bekannt
Unberechtigte Strafanzeige als schwere Verfehlung
Nach Auffassung des OLG stellte die unberechtigten Strafanzeige ein erhebliches Vergehen der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann da. Besonders ins Gewicht fiel nach Auffassung des OLG die Tatsache, dass der Vorwurf der sexuellen Nötigung gegenüber dem die Kinder versorgenden Ehemann ausschließlich auf racheähnlichen Motiven gründete und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren ihn in seinen Erziehungs- und Fürsorgeaufgaben gegenüber seinen Kindern in nicht geringem Umfange belastete. Dies sei für die Ehefrau erkennbar gewesen, dennoch habe sie die unberechtigte Strafanzeige erbarmungslos durchgezogen.
Art und Motivation der Vorwürfe sind Gegenstand der Billigkeitserwägungen
Das OLG stellte trotz der möglicherweise auch bestehenden seelischen Verletzung der Ehefrau die Rücksichtslosigkeit der erhobenen Anschuldigungen heraus und bewertete dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte als besonders gravierend (OLG Celle, Urteil v. 14.02.2008, 17 UF 128/07). Hierbei verglich das OLG den anhängigen Fall auch mit Fällen, in denen höchstrichterlich der Unterhalt aus anderen Gründen versagt wurde. So hatte der BGH beispielsweise in Fällen, in denen die Ehefrau ihrem Ehemann ein fremdes Kind „untergeschoben“ oder die Ehefrau eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner begründet hatte, den Unterhalt versagt oder herabgesetzt (BGH, Urteil v. 24.11.1982, IV b ZR 314/81).
Die Schwere der Verfehlung bewertete das Gericht im konkreten Fall als ebenso gravierend wie in diesen Vergleichsfällen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sah das Gericht die Voraussetzungen für die Verwirkung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit als gegeben an. Im Ergebnis hatte die Ehefrau sich selbst durch ihre Vorwürfe wesentlich mehr Schaden zugefügt als ihrem Ehemann.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 21.12.2012, 10 UF 81/12).
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