BGH mahnt Respekt vor Willen des Vorsorge-Vollmachtgebers an
Ein besonders eklatanter Fall von Missachtung des Willens des Vollmachtgebers wurde bis zum BGH ausgetragen:
Ein Gerichtsvollzieher betrieb die Vollstreckung einer Forderung in Höhe von knapp 40 EUR gegen den Schuldner. Dieser hatte einer ihm nahe stehende Person wegen einer fortschreitenden Demenz mit notarieller Urkunde Generalvollmacht u.a. zur Erledigung seiner gesamten geschäftlichen Angelegenheiten erteilt.
Betreuer wegen 40 EUR Schulden bestellt
Als der Bevollmächtigte die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner nicht beachtete, beantragte der eifrige Gerichtsvollzieher beim AG die Bestellung eines Betreuers. Das AG bestellte darauf eine Betreuerin u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögensvorsorge. Die hiergegen beim LG eingelegte Beschwerde war erfolglos.
Nachrangigkeit der Betreuerbestellung
Dieser mehr als lasche Umgang der Vorinstanzen mit dem klar und eindeutig erklärten Willen des Betroffenen stieß allerdings beim BGH auf völliges Unverständnis. Ausgangspunkt der Beurteilung ist nach Auffassung der BGH-Richter § 1896 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift darf ein Betreuer nur für solche Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung mache eine Betreuerbestellung in der Regel dann überflüssig, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht.
Ausnahme: Der Bevollmächtigte ist ungeeignet
Der Subsidiaritätsgrundsatz erfährt nach der Rechtsprechung des BGH dann eine Ausnahme, wenn der Bevollmächtigte zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ungeeignet ist. Dies kann bei begründeten Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten der Fall sein, oder wenn der Bevollmächtigte durch seine Verhaltenweisen das Wohl des Betroffenen gefährdet. (BGH Beschluss vom 13.04.2011 - XII ZB 584/10). Letzteres hatte vorliegend das AG angenommen, weil durch Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung die Verhaftung des Betroffenen drohte.
Anordnung der Betreuung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
Daraus folgt nach Auffassung de BGH-Richter, dass eine Betreuung auch für eine einzige Aufgabe angeordnet werden kann, wenn der Bevollmächtigte sich als ungeeignet erwiesen habe. Im vorliegenden Fall hätte aber auch eine solche Einzelfallbetreuung die Prüfung der Argumentation des Bevollmächtigten gegen die seitens des Gerichtsvollziehers durchgeführte Vollstreckung vorausgesetzt. Mit diesen Fragen hätten sich die Vorinstanzen aber überhaupt nicht befasst, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Anordnung einer Betreuung nicht rechtmäßig gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung war die zu vollstreckende Forderung im übrigen bereits beglichen. Der BGH hob die Betreuerbestellung daher komplett auf.
BGH Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 583/11
Hinweis: Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wird in Einzelfällen auch die Bestellung eines Betreuers als zulässig angesehen, dem ausschließlich die Aufgabe der Kontrolle des Bevollmächtigten zukommt.
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