Wann Eltern Geldgeschenke vom Ex-Partner des Kindes zurückfordern können
Grundsätzlich gilt bei Schenkungen das alte Sprichwort „Geschenkt ist geschenkt, …“ - es gibt aber Ausnahmen: In dem vorliegenden Fall kaufte ein Paar, welches seit 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebte, im Jahr 2011 eine Immobilie, welche sie selbst bewohnten.
Eltern der Frau unterstützen Immobilienfinanzierung
Die Eltern der Frau unterstützen das Paar bei der Finanzierung mit einem Betrag in Höhe von 104.109,10 EUR. Als sich das Paar im Jahr 2013 trennte, forderten die Eltern der Frau die Hälfte der zugewandten Beträge vom ehemaligen Lebensgefährten zurück, was dieser verweigerte. Die danach erhobene Klage vor dem Landgericht Potsdam war erfolgreich. Auch die Berufung des Beklagten war im Wesentlichen erfolglos geblieben.
OLG Brandenburg: Eltern gingen bei der Schenkung von lebenslanger Lebensgemeinschaft aus
Das OLG begründete den Anspruch der klagenden Eltern mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (→ Wegfall der Geschäftsgrundlage). Die Eltern seien bei der Zuwendung davon ausgegangen, dass die Beziehung des Paares lebenslangen Bestand haben werde.
- Mit der Trennung, welche schon kurzfristig nach der Schenkung erfolgte, sei die Geschäftsgrundlage weggefallen
- und ein Festhalten an der Schenkung den Schwiegereltern nicht mehr zuzumuten.
Da die Tochter bis zur Trennung jedoch mindestens 4 Jahre in der gemeinsamen Immobilie gewohnt hatte, sei der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht worden. Der Beklagte habe deshalb unter Berücksichtigung dieser Zweckerreichung in Relation zur Erwartung der Gesamtdauer der Beziehung, 91 % des hälftigen Anteils, somit rund 47.000 EUR zurückzuzahlen.
Auch BGH sieht Wegfall der Geschäftsgrundlage, allerdings mit anderer Begründung
Der Bundesgerichtshof billigte die Beurteilung der Vorinstanz im Ergebnis und wies die Revision des Ex-Partners zurück. Wie bei jedem anderen Vertrag können auch beim Schenkungsvertrag schwerwiegende Veränderungen bestimmter Umstände oder Vorstellungen, die nicht Vertragsinhalt sind, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung oder eine Lösung vom Vertrag erforderlich machen.
Hierbei sei jedoch zu beachten, dass der Schenkungsvertrag kein Vertrag darstelle, bei welchem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werde. Vielmehr sei er durch eine unentgeltliche Zuwendung gekennzeichnet, wobei der Beschenkte keine Gegenleistung erbringen müsse, sondern dem Schenker lediglich Dank „schulde“.
Wann können Geschenke zurückgefordert werden?
Nach dem Gesetz könne ein Geschenk in bestimmten Fällen zurückgefordert werden,
„wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lasse und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker als grob undankbar erweise (§ 530 Abs. 1 BGB).“
Lebensgemeinschaft hielt nur noch für kurze Zeit
Vorliegend sei die Geschäftsgrundlage nicht deshalb weggefallen, weil die Beziehung nicht das ganze Leben gehalten habe, sondern weil sich das Paar schon weniger als zwei Jahren nach der Schenkung getrennt hatten. Grundsätzlich müsse der Schenker damit rechnen, dass eine Beziehung nicht ein Leben lang halte, so der BGH im Gegensatz zur Vorinstanz.
Die Annahme der Eltern, das Paar würde die Beziehung nicht nur kurzfristig weiterführen, habe sich aber als unzutreffend erwiesen. In einem solchen Fall könne man davon ausgehen, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn für die Eltern das baldige Ende der Beziehung erkennbar gewesen wäre. Daher könne es dem Schenker nicht zugemutet werden, an der Zuwendung festzuhalten.
Dem Beschenkten sei es wiederum zuzumuten, die Zuwendung zurückzugeben. Einer entsprechenden Quotelung nach Beziehungsdauer, welche das OLG Brandenburg vorgenommen hatte, erteilte der BGH jedoch grundsätzlich eine Absage.
„Das Geschenk geht entweder zurück- oder es bleibt, wo es ist“,
so der Vorsitzende Richter. Da jedoch nur der Beklagte Revision eingelegt hatte, wirkte sich dies im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht aus.
(BGH, Urteil v. 18.06.2019, X ZR 107/16).
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Hintergrund:
Wegfall der Geschäftsgundlage:
Der wichtigste Pfeiler des Vertragsrechts folgt dem der altrömische Grundsatz „pacta sunt servanda“: Verträge sind einzuhalten. Eine Ausnahme bildet das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde zunächst auf den Grundsatz von Treu und Glaube zurückgeführt. Seit Januar 2002 besteht eine gesetzliche Regelung in § 313 BGB. Sie wird besonders in großer Argumentationsnot gerne bemüht, greift aber nicht wirklich oft. § 313 BGB regelt, wann von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen ist. Eine solche Störung hat die folgenden 4 Voraussetzungen:
- Anwendbarkeit nur wenn anderen Rechtsinstituten (wie Unmöglichkeit, Verzug etc.) nicht greifen,
- bestimmte Umstände sind Grundlage, aber nicht Inhalt eines Vertrages geworden,
- schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss oder gemeinsamer Irrtum aller Vertragsparteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss und
- das Festhalten am Vertrag ist unzumutbar.
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