Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte oder Lebenspartner Alleineigentümer dessen, was in die Ehe oder Lebenspartnerschaft eingebracht oder während ihrer Dauer erworben wurde. Ausgeglichen wird erst zum Ende der Ehe. Im Erbfall hat der Hinterbliebene die Wahl zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.
Erbrechtliche Lösung
War der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, sieht § 1371 Abs. 1 BGB auch für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod einen Ausgleich des Zugewinns vor.
Dieser Ausgleich des Zugewinns wird dadurch verwirklicht, dass sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht. Diese pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1931 Abs. 1 BGB bezeichnet man als erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs. Ohne Bedeutung ist hierbei, wie hoch der tatsächliche, nach den §§ 1373 bis 1390 BGB zu ermittelnde Zugewinnausgleich ist. Neben den Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte in Folge der Erhöhung um ein Viertel eine Erbquote von ½ und neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern ¾.
Hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten während der Ehezeit tatsächlich Zugewinn erzielt haben. Die Erhöhung um ¼ erfolgt also pauschal und unabhängig von einer tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten. Bestand die Ehe noch nicht allzu lange Zeit oder war das Anfangsvermögen sehr hoch, ist diese Lösung in der Regel vorteilhafter für den überlebenden Ehegatten als die Berechnung des konkreten Zugewinnausgleichs.
Ausbildung der Stiefkinder nicht vergessen
Bei dieser erbrechtlichen Lösung darf allerdings der gelegentlich übersehene, einem Stiefkind zustehende Ausbildungsanspruch (§ 1371 Abs. 4 BGB) nicht vergessen werden, den der überlebende Ehegatte aus seinem ihm nach § 1371 Abs. 1 BGB gebührenden Viertel gewähren muss.
Güterrechtliche Lösung
Wird der überlebende Ehegatte beispielsweise aufgrund von Ausschlagung nicht gesetzlicher Erbe, kann er den Ausgleich des Zugewinns nach den §§ 1373 ff. BGB anhand des tatsächlich entstandenen Zugewinns verlangen.
Daneben hat der Ehegatte trotz der Ausschlagung die Möglichkeit, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Für die Berechnung seines Pflichtteils verbleibt es gem. § 1371 Abs. 2 2. HS BGB bei dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil nach § 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, dem sog. kleinen Pflichtteil, Dabei steht dem überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen ein Pflichtteil von 1/8 und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern ein Pflichtteil von ¼ zu. Dies ist auch bei der Ermittlung der Pflichtteilsquoten anderer Pflichtteilsberechtigter zu beachten. Diese güterrechtliche Lösung kommt nicht nur in den häufigeren Fällen der Ausschlagung zum Tragen. Sie ist ach relevant, wenn der Ehegatte enterbt ist und auch kein Vermächtnis bekommt.
Bei der Ausschlagung ist zu beachten, dass diese sich sowohl auf das Erbe als auch auf das Vermächtnis beziehen muss. Es genügt daher nicht, nur die Erbschaft, nicht aber das Vermächtnis auszuschlagen oder umgekehrt.