Zweimonatige Kündigungsfrist bei Kita-Verträgen ist rechtmäßig

Laut BGH müssen Eltern bis zum Ende der vertraglichen Kündigungsfristen die vereinbarten Betreuungskosten zahlen, auch wenn sich das Kind während der Eingewöhnungsphase in der Kita nicht wohlfühlt und deshalb aus der Einrichtung genommen wird. AGB-Klauseln über die Zahlung einer „Kaution“ sind jedoch unzulässig und auch die Verpflegungspauschale darf nicht für die gesamte Restlaufzeit erhoben werden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall nahm der Kläger aus dem Raum München seinen 16 Monate alten Sohn nach 10 Tagen aus der Krippe, weil er sich dort nicht wohl fühlte. Gleichzeitig bat er um Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.000 EUR, welche er zuvor gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geleistet hatte.

Kita-Betreiber verlangte von den Eltern über 4.000 EUR

Der Krippenbetreiber forderte im Gegenzug die Betreuungskosten zzgl. der Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale bis zum Ende der Kündigungsfrist in Höhe von insgesamt 1.590 €. Zudem habe der Kläger den Förderausfall in Höhe von 2.495,07 € zu bezahlen, da Voraussetzung für die staatlichen und kommunalen Fördermittel sei, dass die Kita auch regelmäßig besucht wird.

Planungssicherheit für Kita - Kündigungsfrist von zwei Monaten rechtmäßig

Nach der Entscheidung des BGH musste der Vater schließlich insgesamt 1410 EUR für die Betreuungskosten und die Pauschale für den angefangenen Monat bezahlen.

  • Zunächst stellte der BGH in seiner Entscheidung klar, dass eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende im Hinblick auf die AGB-Kontrolle unbedenklich sei.
  • Da es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein Dauerverhältnis mit festen Bezügen handle, gebe es kein sofortiges Kündigungsrecht.
  • Bei einer solchen kurzen Frist sei es darüber hinaus nicht geboten, für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase eine Art „Probezeit“ mit fristlosem Kündigungsrecht zu vereinbaren.

Keine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind in der Kita betreuen zu lassen

Die Verpflichtung der Eltern zur Zahlung einer Kaution in erheblicher Höhe in Form eines zinslosen Darlehens benachteilige diese jedoch unangemessen und sei daher unwirksam, so der BGH.

Kein Anspruch auf die Verpflegungspauschale

Auch habe der Kita-Betreiber keinen Anspruch auf die gesamten Verpflegungs- und Pflegemittelpauschalen bis zum Ende der Kündigungsfrist. Eltern könnten aufgrund ihres grundrechtlich geschützten Erziehungs- und Pflegerechts nicht verpflichtet werden, ihr Kind regelmäßig in die Krippe zu bringen und dort betreuen zu lassen. Zulässig ist es jedoch, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge für volle Monate berechnet werden.

(BGH, Urteil v. 18.02.2016, III ZR 126/15).



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