Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit
So urteilte der BGH in folgendem Fall: Der 1956 geborene Kläger ist seit 1985 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1991 zum Notar bestellt. Etwa seit dem Jahr 2000 hat eine Vielzahl von Gläubigern den Notar wegen offener Forderungen verklagt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Seit Ende 2010 kam es zu mehreren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Fiskus. Mit Bescheid vom 10.08.2011 enthob die Beklagte den Kläger vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen, dass er in Vermögensverfall geraten sei.
OLG kommt dem Kläger weit entgegen
Gegen diesen Bescheid hat sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gewehrt und wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Hamm im Juli 2012 seine zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderungen vollständig beglichen. Das OLG hat den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung daraufhin aufgehoben mit der Begründung, dass zwar ursprünglich dringende Gründe für einen Vermögensverfall gesprochen hätten, diese aber mit Eintritt in die mündliche Verhandlung nicht mehr vorlägen. Zu Gunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser in Zukunft das Notariat mit der notwendigen wirtschaftlichen Zuverlässigkeit führe. Zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen seien angesichts der derzeitig guten Einkommenssituation des Klägers nicht mehr zu befürchten.
Zweifel des BGH an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit
Der BGH hat sich mit den Feststellungen des OLG nicht zufriedengegeben und selbst weitere Nachforschungen angestellt. Diese ergaben, dass nach der Verhandlung beim OLG der Kläger mehrfach Steuerrückstände in vierstelliger Höhe - im März 2013 sogar in Höhe von 14.500 € - hat auflaufen lassen. Diese Rückstände hatte der Kläger wiederum bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem BGH ausgeglichen. Dieser Umstand löste bei den Richtern erhebliche Sorgen um die Fähigkeit des Klägers aus, seine Finanzen nachhaltig in geordneten Bahnen zu lenken.
Wirtschaftliche Zuverlässigkeit ist für einen Notar zwingend
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Wirtschaftsweise eines Notars, der Gläubiger wegen berechtigter Forderungen zu Zwangsmaßnahmen zwinge, nicht hinnehmbar sei. Hierbei sei unbeachtlich, ob den Notar hieran ein Verschulden treffe oder nicht (BGH, Beschluss v. 26.10.2009, NotZ 14/08). Der relativ lange Zeitraum, über den diese Zwangsmaßnahmen ergriffen worden seien, ließen Zweifel aufkommen an der notwendigen Aussicht auf Dauerhaftigkeit der Besserung der wirtschaftlichen Situation des Notars. Zur Amtsführung eines Notars gehöre aber eine absolute Zuverlässigkeit in der Begleichung seiner Verpflichtungen.
Negative Prognose
Nach Auffassung des BGH spricht die wiederholte Verletzung der Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht dafür, dass es dem Kläger in Zukunft gelingen wird, solche Schuldenstände zu vermeiden. Durch eine dermaßen ungeordnete Wirtschaftsführung seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Diese Interessen machten eine günstige Zukunftsprognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit eines Notars unabdingbar. Gründe für eine günstige Prognose seien aber nicht ersichtlich.
Deutlicher Hinweis für die Zukunft
Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass es bei der getroffenen Entscheidung lediglich um die vorläufige Amtsenthebung gehe. Die Frage, ob der Kläger letztlich mit Erfolg gegen seine endgültige Amtsenthebung vorgehen könne, hänge ganz wesentlich davon ab, dass er ab sofort seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nachhaltig und „mit peinlicher Zuverlässigkeit“ erfülle. Damit gab der BGH dem Kläger einen klaren Hinweis, unter welchen Voraussetzungen er mittelfristig wieder als Notar würde arbeiten können.
(BGH, Beschluss v. 22.07.2013, NotZ(Brfg) 13/12).
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
1.195
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
1.1201
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
882
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
765
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
5082
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
4231
-
Beziehung gescheitert, Geschenke zurück?
419
-
Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?
415
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
380
-
Gegenstands-, Streit- und Verfahrenswert als Grundlagen der Wertberechnung
347
-
Krümelmonster mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt
17.11.2024
-
Täglich schreiender Mann vor dem Gericht und keine Abhilfe
10.11.2024
-
Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung
30.10.2024
-
Erhöhte Anwaltsvergütung wegen widersprüchlicher Mandantenangaben
29.10.2024
-
Online-Bewertung „Nicht besonders fähiger Rechtsanwalt“
23.10.2024
-
Nudelkochender Kita-Einbrecher und andere Skurrilitäten
20.10.2024
-
Anwälte dürfen Akten an externe Gutachter herausgeben
10.10.2024
-
Keine Vorabschätzungspflicht bei anwaltlichen Stundensätzen
02.10.2024
-
Anwaltliche Fristenkontrolle im Homeoffice
30.09.2024
-
Sind „Gaming Accounts“ vererbbar?
29.09.2024