Art.  3 GG und Rentenversicherungsbefreiung von Syndikusanwälten

Syndikusanwälte können sich inzwischen wie „reguläre“ Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, und zwar auch rückwirkend. Das Gesetz verlangt dafür allerdings, dass sie zum Stichtag 1.1.2016 als Syndikus tätig waren. Das LSG Baden-Württemberg hat bestätigt, dass darin kein Grundgesetzverstoß liegt.

Seit 2016 können Syndikusanwälte die Anwaltszulassung beantragen

Am 1.1.2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte in Kraft getreten. Seitdem können Juristen, die für nicht-anwaltliche Arbeitgeber im Angestelltenverhältnis arbeiten, als Syndikusrechtsanwälte zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Die Zulassung wird immer dann erteilt, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend anwaltlicher Art ist (§ 46 a BRAO).

Konsequent: Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung

Folge dieser Zulassungsmöglichkeit für Syndikusanwälte ist, dass sie sich - wie jeder andere Rechtsanwalt auch - von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen können,

  • wenn sie wegen der Tätigkeit, die sie ausüben
  • Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer und
  • im Rechtsanwaltsversorgungswerk sind (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

Befreiungsantrag nur für zum Antragszeitpunkt ausgeübte Tätigkeit

Schließlich hat der Gesetzgeber für die schon vor dem 1.1.2016 als Syndikus tätigen Anwälte ein Tor geöffnet, das die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglichte. Allerdings konnte der Antrag hierauf nur

  • in dem Zeitfenster vom 1.1. bis 1.4.2016 gestellt werden und
  • bezog sich auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit (§ 231 Abs. 4b SGB VI).

Letztere Voraussetzung stand nun auf dem Prüfstand und wurde vom LSG Baden-Württemberg – ohne dass es die Revision zugelassen hätte – für rechtmäßig erachtet.

Syndikustätigkeit bis zum 31.5.2015, im Anschluss Wechsel in den Beamtendienst

Geklagt hatte eine Juristin, die quasi zwischen die Stühle gefallen ist:

  • Begonnen hatte sie ihre anwaltliche Karriere als angestellte Rechtsanwältin in einer Kanzlei. Während dieser Zeit war sie von der Rentenversicherungspflicht befreit.
  • In den Jahren 2014 und 2015 aber war sie als Syndikusanwältin bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) angestellt.
  • Ihr weiterer Jobwechsel fiel mit der Neuregelung (s.o.) zusammen.

Nachdem sie Anfang 2016 ihre Richterstelle angetreten hatte, beantragte sie für die vergangenen zwei Jahre die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, um eine zu aufgesplittete Altersvorsorge zu verhindern.

Juristin ließ Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz prüfen

Der Klägerin war durchaus klar, dass sie nach dem Wortlaut des neuen § 231 Abs. 4b SGB VI die Befreiung für sich nicht beanspruchen konnte. Sie fand aber diese Situation im Verhältnis zu ihren Kollegen, die weiterhin bei der LBBW in dem gleichen Job wie sie es getan hatte, arbeiteten, so dermaßen ungerecht, dass sie den Weg zu den Sozialgerichten einschlug und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) für sich reklamierte.

Stichtagregelung sorgt für Rechts- und Beitragssicherheit

Die Richterkollegen beim SG bzw. LSG indessen sahen keinen Grund, die gesetzgeberische Entscheidung zu verdammen. Sie sahen

  • den Anknüpfungspunkt, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt in der Tatsache,
  • dass die anderen Antragsteller (noch) als Syndikus tätig sind.

Sie befürworten, dass der Gesetzgeber auf diese Weise

  • eine „uferlose“ Rückabwicklung von schon
  • vor Jahren beendeten Syndikusarbeitsverhältnissen vermeidet,
  • denn mit der rückwirkenden Befreiung ist die Rückzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung verbunden.

Dass der Stichtag im konkreten Fall der Klägerin, bei der ein einziger Tag die Entscheidung von Top zu Hopp ausmachte, zu einer gewissen Härte führt, sei dabei in Kauf zu nehmen.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.3.2019, L 2 R 3561/18).



Hintergrund:

Spätestens im Frühjahr 2014 hatte das Thema Rentenversicherungspflicht die Mehrzahl der Juristen aufgeschreckt, die bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern angestellt sind: In drei Urteilen hatte das BSG entschieden, dass sogenannte Syndikusanwälte, also Anwälte, die in Unternehmen oder Verbänden angestellt sind, nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 SGB VI befreit werden können.

Mit einer drastischen Information zur Umsetzung der BSG-Urteile zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten sorgte die RV im Dezember 2014 für neue Aufregung und läutete für Mehrzahl der Betroffenen ein nahes oder absehbares Ende der Versicherung im Versorgungswerk ein.

Mit der Reform zum Recht des Syndikusrechtsanwalts, die zum 1.1.2016 in Kraft trat wurde die vom BSG vertretene überkommene „Zwei-Berufstheorie“ endgültig aufgegeben. Durch diese Neuregelung können Unternehmensjuristen, deren Arbeitgeber keine Anwaltszulassung hat, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin bei den zuständigen Anwaltskammern beantragen.