Honorar ohne Einwilligung des Mandanten zur Einziehung abtreten?

Honorarabtretung und –einziehung durch eine Verrechnungsstelle oder andere Berufsträger kann Sinn machen: Der Anwalt bekommt meist gleich sein Geld und braucht sich nicht länger mit dem Mandanten herumschlagen. Doch diese Praxis hat Grenzen, wie eine neue Entscheidung des AG Bremen zeigt.

Nach § 49b Abs. 4 BRAO dürfen Rechtsanwälte Vergütungsforderungen auch ohne Einwilligung des Mandanten an andere Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften abtreten oder zur Einziehung übertragen. Das ist aber nur zulässig,

  • wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt

  • oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.

Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

Einwilligung oder rechtskräftige Forderung

In einem Fall vor dem AG Bremen hatte eine Rechtsanwältin eine noch nicht rechtkräftige Honorarforderung an einen Steuerberater übertragen, mit dem sie in Bürogemeinschaft tätig ist. Als der Mandant sich weigerte, zu zahlen, zog der Steuerberater vor Gericht. Vergeblich! Denn der Anwalt darf eine noch nicht rechtskräftige Mandantenforderung nicht ohne seine ausdrückliche Einwilligung übertragen – die im konkreten Fall nicht vorlag.

Außerhalb der direkten Übertragungsmöglichkeit an Rechtsanwälte und anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften, also an Nicht-Anwälte, muss die Forderung rechtskräftig sein, damit eine Übertragung auch gegen den Willen des Mandanten möglich ist. Das gilt auch für den Fall der Abtretung an sozietätsfähige Berufe, wie zum Beispiel Steuerberater.

Bürogemeinschaften sind nicht gleichgestellt

Dass der Steuerberater mit der Rechtsanwaltskanzlei eine Bürogemeinschaft bildet, spielt nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen ebenfalls keine Rolle. Die Abtretung der Honorarforderung erfolgte nämlich nicht an eine Berufsausübungsgemeinschaft, sondern an den Steuerberater persönlich. „Überdies ist die Bürogemeinschaft der Steuerkanzlei und der Rechtsanwaltssozietät gerade keine rechtsanwaltschaftliche Berufsausübungsgemeinschaft, sondern eine Bürogemeinschaft, also eine Betriebsgemeinschaft“, erläutert das Gericht. Nach § 59a Abs. 3 BRAO würden die Bürogemeinschaften zwar mit den Berufsausübungs-gemeinschaften gleichgestellt. Dies sein jedoch bei § 49b BRAO gerade nicht erfolgt, betonte das Gericht.

(AG Bremen, Urteil vom 11.1.2013, 25 C 200/12).


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