Das Verbot der Kinderarbeit ergibt sich aus der Vorschrift des § 5 JArbSchG und wird in der Rechtswirklichkeit auf rein arbeitsrechtliche Dienstverhältnisse mehr oder weniger auch so angewandt. Übersehen wird aber häufig die fast unbekannte familienrechtliche Vorschrift des § 1619 BGB, die Kinder in die Arbeitspflicht nimmt.
Dienstleistungspflicht der Kinder gegenüber den Eltern
Nach § 1619 BGB ist ein Kind, das dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, zu Dienstleistungen gegenüber den Eltern verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft ausdrücklich nicht nur den Haushalt der Eltern (Spülmaschine, Garten), sondern auch den von den Eltern geführten Geschäftsbetrieb.
Auf heimischer Scholle darf schon früh in die Hände gespuckt werden
In der Praxis werden Kinder z.B. in dem von den Eltern geführten Lebensmittel- oder Schreibwarengeschäft bei Hilfsleistungen gesichtet, nicht selten auch auf dem elterlichen Bauernhof oder in der elterlichen Gaststätte. Dem steht § 5 JArbSchG, der die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verbietet, nicht entgegen, je nach Form der Gaststätte aber § 6 JArbSchG.
Gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1b JArbSchG ist die Beschäftigung mit geringfügigen Hilfeleistungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften ausdrücklich vom Geltungsbereich des JArbSchG ausgenommen. Die (geringfügige) Beschäftigung im elterlichen Betrieb ist daher nach der familienrechtlichen Vorschrift des § 1619 BGB grundsätzlich gestattet.
Grenze ist die Leistungsfähigkeit des Kindes
Die Frage ist, was heißt geringfügige Beschäftigung? Selbstverständlich darf ein Kind nicht unbegrenzt sondern nur im Rahmen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit im elterlichen Betrieb eingesetzt werden. 7 Wochenstunden können bei einem 14jährigen angemessen sein.
Jugendliche Einzelkämpfer
Im Einzelfall, z.B. bei Krankheit beider Elternteile, darf der zeitliche Umfang aber auch vorübergehend erhöht werden. Ein 17jähriger kann im Rahmen von § 1619 BGB den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb sogar komplett alleine führen (BGH, Urteil v. 07.10.1997, VI ZR 144/96). Bei Missbrauch seitens der Eltern drohen allerdings Sanktionen, in Extremfällen bis zum Entzug des Sorgerechts.
Ausnahmen vom grundsätzlichen Arbeitsverbot
Ausnahmen folgen aber auch aus dem JArbSchG selbst. Hiernach ist Kindern über 13 Jahren in begrenztem Umfang das Austragen von Zeitungen, Arbeiten auf dem Feld und bei der Ernte, die Aufnahme von Ferienjobs, das Geben von Nachhilfestunden u.ä. gestattet.
Schadenersatz bei Verlust des Kindes
Der hohe Stellenwert, der der familienrechtlichen Dienstleistungspflicht eines Kindes eingeräumt wird, zeigt sich an folgendem: Im Falle der Tötung eines Kindes, z.B. durch einen Verkehrsunfall, wird den Eltern ein eigenständiger Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der durch den Verlust entgangenen Dienstleistungen nach § 845 BGB in Form der Zahlung einer Geldrente zugestanden. Steuerrechtlich werden Arbeitsverträge mit Kindern nur anerkannt, wenn die geschuldeten Arbeitsleistungen eindeutig über bloß gelegentliche Aushilfstätigkeiten hinaus gehen (BFH, Urteil v. 25.01.1989, XR 168/87).
Arbeit ohne Lohn
Ein Anspruch des Kindes auf Zahlung von Entgelt für die geleisteten Dienste besteht in der Regel nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Leistungen des Kindes durch Unterhaltsgewährung und Sachmittel angemessen ausgeglichen werden.
Auch in Film und Funk darf gearbeitet werden
Das Jugendarbeitsschutzgesetz hat sogar Ausnahmen geregelt, die es einzelnen Kindern ermöglicht, ihre ganze Familie "durchzufüttern". § 6 JArbSchG erlaubt mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde, dass Kinder über sechs bis zu drei Stunden täglich beispielsweise im Fernsehen, oder bei Film- und Fotoaufnahmen mitwirken, Kinder über drei bis zu zwei Stunden täglich - allerdings nicht nachts. Heidi, Rosenreslie, Emil und Tim Taler und die süßen Kinder aus der Schokoladenwerbung lassen grüßen. Tanzlokalen oder Jahrmärkten sind allerdings tabu und das Jugendamt ist zu hören. Auch ein Arzt muss bestätigen, dass keine gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen und das Fortkommen in der Schule darf nicht beeinträchtigt werden.
Fazit: Kinderarbeit ist zwar im Grundsatz nicht gestattet, jedoch existieren mannigfache Ausnahmen. Das deutsche Gesetz hat aber immer auch den Schutz der Kinder vor Ausbeutung im Blick. Dies ist andernorts nicht immer so. Nach Schätzungen von UNICEF gehen weltweit derzeit ca. 190 Mio Kinder unter 15 Jahren einer Vollzeittätigkeit nach, wozu u.a. Tätigkeiten in Bergwerken unter miserablen Bedingungen zählen.