Lohnsteuerfragen zur anwaltlichen Berufshaftpflicht und zu Kammerbeiträgen
Ausschlaggebend für die Versteuerung von Leistungen des Arbeitgebers ist nach der Rechtsprechung des BFH, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Beiträge entrichtet werden.
Steuern und Haftpflicht-Versicherungsprämien bei der Anwalts-GmbH
Handelt es sich bei der Kanzlei-Rechtsform um eine Anwalts-GmbH, dann ist die GmbH zunächst nach der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, als juristische Person eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 59j BRAO). Diese Haftpflichtversicherung für die ganze Rechtsanwalts-GmbH einschließlich Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gilt nicht als Arbeitslohn der angestellten Anwälten.
Diese Versicherung deckt allein die Risiken aus der Führung von Mandaten der GmbH ab und vermittelt daher den angestellten Rechtsanwälten keine Vorteile, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind.
Die angestellten Anwälte müssen darüber hinaus eine separate persönliche Berufshaftpflichtpolice abschließen.
- Übernimmt nun die GmbH die Prämienzahlungen auch der angestellten Anwälte,
- liegt eine zusätzliche Lohnzahlung vor, die Lohnsteuer auslöst.
Ist ein Beschäftigter gesetzlich zum Abschluss der eigenen Versicherung verpflichtet, besteht deshalb kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Daher liegt hier steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Az.: VI R 64/06). Der Anwalt kann den Betrag in seiner persönlichen Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
In der BGB-Gesellschaft nicht lohnsteuerpflichtig
Anders sieht es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10.3.2016, VI R 58/14) aus, wenn eine GbR für ihre angestellten Anwälte die Prämienzahlungen übernimmt.
Im Unterschied zur GmbH haftet die GbR nach § 278 BGB für Fehler ihrer angestellten Anwälte. Deshalb handeln die GbR und ihre Gesellschafter im eigenen Interesse, wenn sie für ihre angestellten Anwälte die Berufshaftpflichtversicherung übernehmen.
Die Haftpflichtversicherung der Deckung des mit dem Betrieb der GbR verbundenen Haftungsrisikos, also ihrem eigenem Versicherungsschutz. Es wird damit den angestellten Rechtsanwälten nichts zugewandt, und es kann damit auch kein Vorteil gegeben sein, der zu einem Lohnsteuereinbehalt hätte führen können.
Kanzleibeiträge kein Lohnbestandteil
Ebenfalls nicht der Lohnsteuer unterfallen diejenigen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, die die Kanzleien für die Gesellschaft zahlen.
Es sei, so das FG Hamburg, Urteil v. 4.11.14, 2 K 95/14, kein erhebliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der Versicherung erkennen, das die eigenbetrieblichen Interessen der GmbH überlagert.
- Der Umstand, dass die angestellten Anwälte ihre eigene Haftpflichtversicherung wegen der Versicherung ihres Arbeitgebers auf ein Minimum reduzieren können,
- ist lediglich notwendige Begleiterscheinung und „Reflex“ der eigenbetrieblichen Zielsetzung der GmbH.
Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer plädiert mangels entsprechender Rechtsprechung dafür, dass dies auch für Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung gelten sollte.
Kammerbeiträge lohnsteuerpflichtig
Kanzleien übernehmen für ihre angestellten Anwälte neben der Berufshaftpflichtversicherung bisweilen auch die Kammerbeiträge. Der BFH hat im Fall einer Steuerberater-GmbH entschieden (Urteil vom 17.01.2008, VI R 26/06), dass diese Beiträge auch im Interesse der Angestellten übernommen werden und deshalb der Lohnsteuer unterliegen. Das dürfte für Anwaltskanzleien - unabhängig von der Rechtsform - ebenso zu entscheiden sein.
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Hintergrund:
Jede Beratung und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten birgt erhebliche Haftungsrisiken. Und selbst auf scheinbar ungefährlichem Terrain kann man vor Steinschlag, ausgelöst auch durch eine äußerst rigide Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwaltshaftung, nicht sicher sein.
Alle vier Jahre ist jeder #Anwalt statistisch gesehen in einen #Haftungsfall verwickelt.
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