RVG-Reform verabschiedet - Reform der Rechtsanwaltsvergütung
Der Deutsche Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer hatten oft und heftig darauf hingewiesen, dass die Gebührensätze des RVG seit Jahren der Erhöhung harren. Nun werden zur Jahresmitte 2013 die Gebühren angehoben. Außerdem werden Gebührentatbestände, die sich so nicht bewährt haben, teilweise modifiziert.
Die Änderungen im Überblick
Änderungen bei den Gebühren:
- Einführung der Gebührenanrechnung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
- Neustrukturierung der außergerichtlichen Vergütung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
- Neuregelung der Terminsgebühr in allen Verfahrensbereichen
- Neuregelung der Schwellengebühr
- Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen
- Einführung einer Beweiszusatzgebühr
- Neue Regelung zum Umfang der Angelegenheit
- Neufassung der Einigungsgebühr in Sozialsachen
- Änderungen zu zusätzlichen Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen
- Änderungen der Auslagenvorschriften.
Mit der Anhebung der Rechtsanwaltsvergütungen werden auch die Entschädigungen von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern angepasst.
Für einige Fachgebiete wurde es höchste Zeit
Besonders drängende Aspekte der Neuordnung sind Änderung der Gebühren in sozialrechtlichen und asylrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Honorierung besonders problematisch ist, die Beseitigung der Unterscheidung zwischen verschiedenen Angelegenheiten und verschiedenen Rechtszügen und eine Stärkere Aufwandsorientierung und Klärung von Streitfragen bei den Beratungshilfegebühren in Familiensachen.
Eine strukturelle Neuerung bildet die Erweiterung der Anwendung der Vorschrift über die Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren auf Anhörungstermine und die Erweiterung der Anwendung der für die Berufung und Revision geltenden Gebührenvorschriften auf Beschwerden und Rechtsbeschwerden wegen des Hauptgegenstands in allen Verfahren nach dem FamFG und im einstweiligen Rechtsschutz in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten.
Geplanten Einschränkungen bei der Prozesskostenhilfe weitgehend gestoppt
Es wurden auch die ursprünglich geplanten Einschränkungen bei der Prozesskostenhilfe weitgehend gestoppt. Im Gegensatz zum ursprünglichen Regierungsentwurf entfällt größtenteils die Absenkung der Freibeträge, oberhalb derer die gewährten Hilfsgelder zumindest teilweise zurückgezahlt werden müssen.
Die vom Kabinett vorgesehene Einschränkung der Prozesskostenhilfe sollte eigentlich die Ausgaben der öffentlichen Hand reduzieren. Stattdessen sollen jetzt die staatlichen Einnahmen steigen, indem die Gerichtsgebühren stärker angehoben wurden als ursprünglich geplant.
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