Darf der Tod vermarktet werden? Dürfen gewinnorientierte Unternehmen die Beihilfe zum Suizid als Dienstleistung anbieten? Dürfen Ärzte Patienten auf dem Weg in den Tod begleiten, ihnen bei der Selbsttötung assistieren oder sogar die todbringende Spritze selbst verabreichen? Oder ist das alles Teufelszeug, das verboten werden muss?
Lauter letzte Fragen
Und: Wie weit geht das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen? Umfasst dieses auch die Entscheidung darüber, zu welchem Zeitpunkt das Leben beendet sein soll?
Brainstrorming im Bundestag
Wie schwierig die Entscheidung ist, zeigt sich schon daran, dass der Bundestag hierfür eine eigene Debattenform erfunden hat, nämlich die Orientierungsdebatte, in der die unterschiedlichen Meinungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem Gesetzesentwurf zunächst gesammelt und geordnet werden sollten, um den Abgeordneten eine fundierte Meinungsbildung zu ermöglichen.
Die aktuelle Rechtslage
Das Töten auf Verlangen, beispielsweise durch einen Arzt, also die aktive Sterbehilfe, ist in Deutschland verboten.
- Die passive Sterbehilfe, also der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Ernährung oder die Gabe schmerzlindernde Mittel, die das Leben verkürzen, sind grundsätzlich erlaubt. Entscheidend ist, dass der Betroffene einen eindeutigen Willen in freier Selbstbestimmung geäußert oder durch eine wirksame Patientenverfügung Dritte zur Entscheidung bevollmächtigt hat.
- Die Selbsttötung aus freiem Entschluss ist straffrei. Folgerichtig steht auch die Beihilfe zur Selbsttötung nicht unter Strafe. Kritisch ist: Der Helfer zur Selbsttötung kannn dann strafrechtlich wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden, wenn der Betroffene in seiner Anwesenheit das Bewusstsein verliert und er keine Hilfe herbeiruft.
Wichtig: Gemäß der Berufsordnung der Bundesärztekammer ist Ärzten die Beihilfe zur Selbsttötung untersagt. §16 der Berufsordnung bestimmt: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zu Selbsttötung leisten“. Bei einem Verstoß drohen berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Zulassung. Allerdings haben nicht alle Landesärztekammern der Berufsordnung zugestimmt, so dass die Rechtslage in den Ländern unterschiedlich ist.
- Rechtlich umstritten ist der Verein des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch „Sterbehilfe Deutschland“. Die geschäftsmäßige Förderung der Beihilfe zur Selbsttötung ist eine rechtliche Grauzone.
Die Vorschläge der Abgeordneten
Die aktuelle Rechtslage wird von einigen als absolut angemessen, von anderen als unzureichend angesehen. Die Kritiker der Rechtslage sind sich allerdings uneinig, ob man mehr verbieten oder mehr erlauben soll. Folgende Positionen zeichneten sich bei der Bundestagsdebatte ab:
- Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe und die Mehrheit der Union fordern ein umfassendes Verbot der organisierten Hilfe zum Suizid. Verboten werden soll jede Art von Sterbehilfeverein, aber auch der ärztlich assistierte Suizid. Gröhe möchte die Selbsttötung nicht als eines von vielen Dienstleistungsangeboten der Medizin sehen. Im Bundestag warnte Gröhe vor einer „Verklärung der Selbsttötung“. Stattdessen sollen die Hospiz- und Palliativ-Medizin ausgeweitet werden und jedem Sterbenden auf Verlangen zur Verfügung stehen. Nach Einschätzung Gröhes und einer Mehrheit in der Union kann damit fast in jedem Fall ein menschenwürdiges Sterben ohne unerträgliches Leiden gewährleistet werden.
- Der Bundestagsvizepräsident Peter Hintze, der SPD Gesundheitsexperte Karl Lauterbach sowie weitere Mitglieder des Bundestags vertreten eine Initiative, wonach der ärztlich assistierte Suizid erlaubt werden soll. Nach dieser Auffassung sollen hierfür klare Voraussetzungen geschaffen werden. Der Arzt soll einem Patienten ein zum Tod führendes Medikament zur Verfügung stellen dürfen, wenn der Patient
- an einer unumkehrbar zum Tod führenden Krankheit leidet,
- einen sehr starken Leidensdruck verspürt,
- der behandelnde Arzt und ein weiterer Mediziner das Leiden nachvollziehen können
- und der Patient nicht an einer schweren Depression leidet.
Hintze und seine Gruppe möchten das Bürgerliche Gesetzbuch im Umfeld der Bestimmung zur Patientenverfügung, § 1901a BGB, entsprechend ergänzen, womit die entsprechende Vorschrift in der Berufsordnung der Ärzte ausgehebelt wäre. Zu dieser Position existieren noch einige abweichende Varianten, die von unterschiedlichen Bundestagsmitgliedern vertreten werden.
- Die am weitesten gehende Position wird von einigen Grünen vertreten, in vorderster Front der Grünen Politikerin Renate Künast. Diese Gruppe möchte Sterbehilfevereine grundsätzlich zulassen, allerdings unter strengen Auflagen. Die Vereine dürfen grundsätzlich nicht mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten und müssen in regelmäßigen Abständen nachweisen, dass sie Einnahmen lediglich zur Kostendeckung erzielen.
Die Kirchen bleiben kritisch
Die katholische und evangelische Kirche in Deutschland lehnen die Beihilfe zur Selbsttötung kategorisch ab. Die katholische Kirche befürchtet für den Fall einer Liberalisierung einen Dammbruch in Richtung aktiver Sterbehilfe. Der Präsident der Bundesärztekammer Frank Ulrich Montgomery assistiert und sieht den Arzt bereits auf einen „Todescocktailverschreiber“ reduziert.
Der Vorsitzende der Deutschen Bischofkonferenz, Kardinal Marx hat die Bitte an die Politik geäußert: „Gebt die Sterbenden uns“. Es sei ureigene Aufgabe der Kirche, den sterbenskranken und sterbenden Menschen beizustehen und sie zu begleiten. Der Kölner Kardinal Woelki hält es für eine Perversion, wenn Ärzte töten.
Bunter Flickenteppich an Regelungen in der EU und auch außerhalb
Die Regelungen in der EU sind äußerst unterschiedlich. Am weitesten gehen die Niederlande. Dort ist aktive Sterbehilfe seit 2002 erlaubt. Selbst Jugendliche ab zwölf Jahre und Säuglinge genießen dort ein Recht auf Sterbehilfe. Ähnlich ist die Lage in Belgien. Frankreich und Großbritannien haben angekündigt, die Sterbehilfe teilweise zuzulassen. In Italien sind die Regelungen strenger.
In den USA ist die aktive Sterbehilfe in einigen Bundesstaaten erlaubt. Schlagzeilen machte kürzlich der Fall der todkranken Brittany Maynard. Bei der 29 Jahre alten Amerikanerin wurde ein unheilbarer Gehirntumor festgestellt mit der Aussicht auf unerträgliche Schmerzen und totalen Kontrollverlust. Die Neunundzwanzigjährige nahm für sich das Recht in Anspruch, in Würde zu sterben und zog mit ihrer Familie nach Oregon, einem der fünf US-Bundesstaaten, in denen ärztliche Sterbehilfe erlaubt ist.
Von diesem Recht hat sie inzwischen unter großer Teilnahme der Medienöffentlichkeit und des Internets Gebrauch gemacht. Laut Meinungsumfragen spricht sich auch in Deutschland eine Mehrheit der Bürger für das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben in Würde aus.
Die ganz eigene Interpretation eines Theologen
Der ehemalige Vorsitzende der EKD, Nikolaus Schneider, repräsentiert die wohl am stärksten differenzierende Haltung. Auch er lehnt die Beihilfe zur Selbsttötung grundsätzlich ab. Seine Ehefrau Anne Schneider ist an Krebs erkrankt. Sie möchte sich ab einem bestimmten Krankheitsstadium in die Obhut eines Schweizer Sterbehilfevereins zum Zwecke der Selbsttötung begeben.
Trotz eigener ablehnender Haltung hat Nikolaus Schneider erklärt, seine Frau auf diesem letzten Weg begleiten zu wollen. Dies sei er als liebender Ehemann in christlicher Verantwortung seiner Frau schuldig. Zumindest was die Achtung vor dem selbstbestimmt geäußerten Willen eines anderen Menschen angeht, könnte diese Einstellung Vorbildfunktion haben. Dies entspricht allerdings nicht der engen Ansicht der Mehrheit der CDU-Fraktion um Bundesgesundheitsminister Gröhe - aber die kann sich ja noch ändern, denn bei der fürs nächste Jahr geplanten Abstimmung im Bundestag besteht – wie bei Gewissensentscheidungen üblich – kein Fraktionszwang.