Zweitberuf des Anwalts darf keine Interessenkollisionen provozieren
Der betroffene Rechtsanwalt war im Zweitberuf Geschäftsführer mehrerer Immobiliengesellschaften, deren Geschäftsgegenstand Erwerb, Bewirtschaftung und Veräußerung sowie Vermittlung von Immobilien war. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte die Zulassung des Betroffenen wegen Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit für die Immobiliengesellschaften mit dem Beruf des Rechtsanwalts widerrufen.
Anwalt könnten Provisionen korrumpieren
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind der Erwerb und die Vermarktung von Immobilien durch Immobilienhändler und Immobilienentwickler nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO unvereinbar mit dem Anwaltsberuf. Es bestehe Gefahr von Interessenkollisionen. Rechtsanwälte erhielten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnisse von Geld- und Immobilienvermögen des Mandanten. Zwar lägen Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die andere von Vorteil sei. Könne der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf an der Vermittlung eines Käufers oder eines neuen Mieters eine Provision verdienen, bestünde aber die Gefahr, dass er sich bei seiner anwaltlichen Beratung davon nicht freimache.
Immobilienhändler hat mehr als ein Provisionsinteresse
Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Erwägungen zur Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Immobilienmakler auf den Immobilienhändler und Immobilienentwickler ebenfalls zuträfen. Beide hätten ein erhebliches Interesse daran, dass der Mandant mit ihnen ein Immobiliengeschäft abschließe. Im Fall des Immobilienhändlers und Immobilienentwicklers sei das wirtschaftliche Interesse am Vertragsabschluss angesichts des angestrebten Gewinns noch weit höher als das Provisionsinteresse des Maklers.
(BGH, Urteil vom 11.1.2016, AnwZ (Brfg) 35/15).
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