Alkoholismus allein rechtfertigt keine zwangsweise Unterbringung
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH die Voraussetzungen der zwangsweisen Unterbringung von Personen in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung weiter konkretisiert. In dem entschiedenen Fall hatte der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Entscheidung über die Unterbringung bestellte Betreuer die Genehmigung zur Unterbringung einer hochgradig alkoholabhängigen Frau beantragt. Wie ein Sachverständiger im Laufe des Verfahrens feststellte, hatte die Alkoholabhängigkeit zu gravierenden Folgeschäden im Bereich des zentralen Nervensystems geführt. Das Kleinhirn war bereits geschädigt. Die Auffassungsgabe, die Konzentrations- und Merkfähigkeit der Betroffenen waren deutlich herabgesetzt. Ein Sachverständiger prognostizierte darüber hinaus für den Fall eines weiteren schweren Alkoholabusus den kurzfristigen Eintritt einer Demenz.
4,6 Promille kurz nach geschlossener Unterbringung
Aufgrund dieser Feststellungen kam das in zweiter Instanz mit der Sache befasste LG zu dem Schluss, dass bei der Betroffenen krankheitsbedingt ein kurzfristiger Rückfall zu erwarten sei. Außerdem werde die Betroffene außerhalb einer geschlossenen Station in lebensbedrohliche Zustände geraten, indem sie die Nahrungsaufnahme einstelle und unkontrolliert und exzessiv Alkohol konsumiere. Dies habe sich bereits in der Vergangenheit mehrfach erwiesen. Allein im 2. Halbjahr 2014 sei die Betroffene dreimal mit gerichtlicher Genehmigung über längere Zeit in einer geschlossenen Anstalt stationär behandelt worden. Nach ihrer Entlassung Ende Dezember 2014 sei sie bereits am 8. Januar 2015 mit einem Promillewert von 4,6 Promille wieder in eine Klinik eingeliefert worden.
Entzug der Freiheit nur unter engen Voraussetzungen zulässig
Der BGH stellt hierzu klar, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt gemäß § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB grundsätzlich mit einer für den Betroffenen belastenden Freiheitsentziehung verbunden ist. Eine solche Freiheitsentziehung sei nur zulässig,
- wenn diese zum Wohl des Betreuten unbedingt erforderlich sei,
- weil aufgrund einer psychischen Erkrankung oder
- geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten
- die Gefahr bestehe, dass er sich selbst töte oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge.
Alkoholismus allein ist noch keine psychische Erkrankung
Das Gericht verwies allerdings darauf, dass Alkoholismus allein weder eine psychische Krankheit noch eine geistige oder seelische Behinderung im Sinne des § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB darstellt. Allein auf Alkoholmissbrauch könne daher die Genehmigung für eine Unterbringung nicht gestützt werden. Dies gelte auch dann, wenn eine erhöhte Rückfallgefahr bestehe. Erforderlich sei für eine Unterbringung in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch immer, dass dieser in ursächlichem Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen oder einer psychischen Erkrankung steht oder aufgrund des Alkoholmissbrauchs ein gesundheitlicher Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat
Auch die Entschließungsfreiheit eines Alkoholikers ist rechtlich geschützt
Als Grund für diese strenge Auslegung bezieht sich der BGH auf die grundgesetzlich geschützte freie Willensentscheidung. Diese Entschließungsfreiheit sei auch bei einem Alkoholiker geschützt. Die Freiheit des Willens als Ausdruck der persönlichen Selbstbestimmung sei ein hohes Gut, das nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden dürfe.
Öffentlichkeit hat ein Interesse an Schutz vor Selbstgefährdung
Im Falle einer erheblichen Selbstgefährdung bestehe allerdings ein öffentliches Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen. Insgesamt sei die zivilrechtliche Unterbringung ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung sei im Ergebnis, dass der Betroffene infolge einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen könne (BGH, Beschluss v. 25.3.2015, XII ZA 12/15).
Selbstgefährdung offensichtlich
Vor diesem Hintergrund sah der BGH hier die Anordnung der Unterbringung wegen hochgradiger Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang mit einer bereits eingetretenen erheblichen Schädigung des zentralen Nervensystems sowie der erheblichen Gefahr eines Rückfalls mit der Folge weiterer erheblicher Gesundheitsschäden bis hin zum Tod als hinreichend begründet an. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sei davon auszugehen, dass der freie Wille der Betroffenen hier erheblich eingeschränkt sei. Sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich sei aus sachverständiger Sicht eine starke Einschränkung der freien Selbstbestimmung bejaht worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Betroffenen jede Einsicht in ihre Erkrankung fehle. Ohne diese Einsicht sei die Frau aber zu einer freien Willensentscheidung nicht fähig (BGH, Beschluss v. 7.10.2015, XII ZB 58/15).
Anordnung der Unterbringung ist auch verhältnismäßig
Der BGH bewertete die Unterbringung auch nicht als unverhältnismäßig. Ambulante Behandlungsmöglichkeiten seien angesichts der vergangenen Rückfälle nach mehrfachen Unterbringungen nicht erfolgversprechend . Vielmehr sei davon auszugehen, dass im Falle des Unterlassens einer Unterbringung sich die Gefahr der Selbstgefährdung verwirklichen würde. Der BGH bestätigte somit die Unterbringung der betreuten Person.
(BGH, Beschluss v. 3.2.2016, XII ZB 317/15)
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