Nach einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen darf ein auf dem Radweg verkehrswidrig geparktes Auto auf Kosten des Halters abgeschleppt werden, wenn es den Weg mehr als nur unwesentlich einschränkt. Minimales Beparken des Radwegs reicht dagegen für eine solche Maßnahme nicht aus.

Radwege sind als Parkfläche für PKW tabu, das meinen nicht nur radfahrerfreundliche Gerichte, bei denen die Hälfte der Richter morgens auf dem Drahtesel erscheint. Es darf sich aber nicht nur um eine hachzarte Beparkung handeln, wenn eine Abschleppmaßnahme zuklässig sein soll.

 

Parkplatzmangel aufgrund „Summerjam“ - Fesival

Der Kläger hatte sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zu einer Großveranstaltung so auf dem Radweg abgestellt, dass es mit seiner Vorderseite zu mehr als der Hälfte auf dem Radweg stand. Die Ordnungsbehörde beauftragte daraufhin eine Abschleppfirma mit der Entfernung des PKW. Der Halter empfand diese Maßnahme als unverhältnismäßig. Eine konkrete Behinderung sei von seinem Fahrzeug nicht ausgegangen. Mit seiner Klage vor dem VG Köln und seiner anschließenden Berufung erlitt der Verkehrssünder jedoch eine Niederlage.

 

Aber: Minimales Blockieren des Radwegs reicht nicht aus

Nach der Ansicht des OVG war die Abschleppmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei ein Abschleppen parkender Fahrzeuge nicht schon gerechtfertigt bei einem minimalen Hineinragen in einen Radweg, dessen Benutzung vorgeschrieben sei. Anders verhalte es sich jedoch bei Fahrzeugen, die einen Radweg wie in vorliegendem Fall mehr als nur unwesentlich einengen.

 

Geparktes Auto war für den Radverkehr ein deutliches Hindernis

In Hinblick auf die höhere Geschwindigkeit der Radfahrer und dem erforderlichen Sicherheitsabstand zu den geparkten Fahrzeugen sei das Abschleppen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Aufgrund der gesteigerten Verkehrsbedeutung des Radwegs durch seine Benutzungspflicht und dem gesteigerten Verkehrsaufkommen aufgrund der Großveranstaltung war ein besonderes Bedürfnis für seine ungehinderte Benutzung gegeben. Zudem müssten Radfahrer nicht damit rechnen, dass der Radweg auch nur teilweise blockiert sei, urteilte das Gericht.

(OVG Münster, Beschluss v. 15.04.2011, 5 A 954/10).