Beim Fußball verletzt - wann zahlt die Unfallversicherung?

Bei Sportunfällen ist ein häufiger Streitfall zwischen Versicherer und Versichertem, ob es sich um ein „plötzliches“ Ereignis handelt oder bloß um eine ungeschickte Eigenbewegung. Das OLG München hat zu diesem Unfallbegriff Stellung bezogen und im Sinne des Versicherten entschieden.

Kläger erlitt Dauerschaden nach Fußballschuss

Vor rund sieben Jahren zog sich der Kläger beim Fußballspiel eine schwere Verletzung zu. Als der Ball in Brusthöhe auf ihn zugeflogen kam, schlug er diesen, indem er eine kleine Drehung vollführte, kraftvoll weg. Beim Wiederaufkommen auf dem tadellos glatten Rasen verletzte sich der Kläger am oberen Sprunggelenk des rechten Fußes und musste in die Klinik gebracht werden.

Unfallversicherung lehnte weitere Zahlung ab

Sein Unfallversicherer lehnte eine weitere Zahlung über die bereits geleisteten 5.000 € ab, da nach dessen Auffassung ein bedingungsgemäßes Unfallereignis nicht vorliege. Das OLG München urteilte jedoch im Sinne des Klägers. Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen liege dann ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleide. Das Aufkommen des ca. 1,20m gehobenen Fußes auf den Boden stelle ein kurzfristiges Ereignis dar, womit der Aufprall nach einem Sprung zu einem plötzlichen Ereignis nach den oben benannten Versicherungsbedingungen werde, urteilten die Richter.

 OLG München: Vorliegendes Ereignis vom Unfallbegriff umfasst

Da der Spieler davon ausging, dass er wie sonst üblich unbeschadet landen würde, sich jedoch entgegen seinen Erwartungen einen körperlichen Schaden zuzog, habe er den Vorgang nicht richtig beherrscht. Aufgrund dieser Fehleinschätzung handelte es sich um ein unfreiwilliges Geschehen und somit um einen versicherten Unfall. Nach den Ausführungen des Gutachters betrug die unfallbedingte Invalidität 10%, Vorerkrankungen bestanden nicht. Daher wurden dem Kläger aus der Grundversicherungssumme von 100.000 € noch weitere 5.000 € zugesprochen.

 (OLG München, Urteil v. 28.03.2012, 25 U 5554/10)


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