BGH-Urteil: Kunden müssen Gaspreiserhöhungen widersprechen
Verbraucher können sich gegen Gaspreiserhöhungen durch unwirksame Anpassungsklauseln nur wehren, wenn sie innerhalb von drei Jahren widersprechen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe und sorgte damit für eine längst fällige Klarstellung. Viele Gasversorger hatten jahrzehntelang eine Klausel verwendet, die ihnen eine stete Anhebung der Preise erlaubte. Der BGH hatte diese 2008 für nichtig erklärt, aber erst nun geklärt, wie es mit möglichen Rückforderungen aussieht. Verbraucherschützer und Mieterbund äußerten sich enttäuscht, die Energiewirtschaft sprach dagegen von einer "Entscheidung mit Augenmaß".
Widerspruch rechtzeitig erhoben?
Dem BGH lagen zwei Verfahren zur Rückzahlung von Geldern im Zuge von Gaspreiserhöhungen zugrunde. Nach Feststellung des VIII. BGH-Zivilsenats können Kunden angesichts der teils viele Jahre laufenden Verträge bei ihren Rückzahlungsansprüchen auch nicht auf den niedrigen Preis pochen, der zu Vertragsabschluss vereinbart worden war. Die Fälle wurden an die Landgerichte Hamburg und Köln zurückverwiesen. Diese müssen nun prüfen, wann den Kunden die Jahresabrechnungen zugegangen sind und gegen welche Erhöhungen die Widersprüche rechtzeitig erhoben worden sind. Damit hatten die Revisionen der beiden Energieversorger E.ON Hanse Vertrieb GmbH und der Bergischen Energie- und Wasser-GmbH Erfolg.
Preiserhöhungsklausel unwirksam
Der BGH hatte 2008 die Klausel für Sondervertragskunden gekippt, weil diese nicht deutlich gemacht habe, in welchem Umfang die Preise erhöht werden dürften. Dies benachteilige den Gaskunden unangemessen, urteilten die Karlsruher Richter damals. In wie vielen Verträgen die nichtige Klausel steht und wie viele Klagen anhängig sind, ist unklar. Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) werden 19 Millionen Haushalte in Deutschland mit Gas versorgt. Davon haben 10 Millionen Kunden einen direkten Vertrag mit einem der 800 Anbieter.
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