Auch Online-Beratung muss rechtliche Beratungs- und Dokumentationsstandards erfüllen
Rasierer, Kaffeemaschinen, Urlaubsreisen, Versicherungen und vieles mehr. Check24, eines der populärsten Vergleichsportale in Deutschland, lockt in den unterschiedlichsten Bereichen mit „neutralen“ Preisvergleichen und Schnäppchen.
Streit über Beratungs- und Dokumentationspflichten
Im Fall von Versicherungen war das offensive Vorgehen des Online-Maklers dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute ein Dorn im Auge. Im Gegensatz zu den real existierenden Versicherungsvermittlern mit direktem Kundenkontakt werde den gesetzlich vorgeschriebenen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach den §§ 60 ff VVG durch den Online-Makler nicht vollständig nachgekommen.
Kunden müssen deutlicher über Maklereigenschaft und Provision aufgeklärt werden
Das OLG München hat jetzt unlängst entschieden, dass der Online-Makler seine potenziellen Kunden schon beim Erstkontakt darauf aufmerksam machen müsse, dass er im Falle eines Abschlusses Provision als Makler kassiert.
Dass es sich bei Check24 um einen Makler handelt, ist bisher für Verbraucher nur schwer ersichtlich. „Hier check ich alles“, der auf der Website prominent ausgeflaggte Slogan, ist hier nicht Realität. Erst, wer sich ins Impressum der Seite durchgeklickt hat, wird fündig:
„Erlaubnis § 34 d GewO: Die CHECK24 Vergleichsportal für Versicherungsprodukte GmbH ist Versicherungsmakler mit Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO.“
Befragung und Beratung muss verbessert werden
Ebenfalls nachbessern muss Check 24 aus Sicht des OLG München bei der Befragungs- und Beratungsleistung. Konkrete nannte das Gericht hier den Abschluss von Auto-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen. „Check24 schließt bei der Beratung die Augen“ zitiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung den Richter.
Konkretisiert hat das OLG dies am Beispiel eines potenziellen Versicherungsnehmers der wahrscheinlich Student ist und sich für eine Hausratversicherung interessiert. Der müsse auf die Möglichkeit hingewiesen werden, über die Hausratversicherung der Eltern einen Versicherungsschutz zu erlangen, damit er keine Doppelversicherung riskiere.
Ein weiteres vom Gericht zitiertes Beispiel: Eine Kfz-Versicherung für ein geleastes Fahrzeug: Hier müsse der Online-Makler darüber aufklären, dass bei geleasten Fahrzeugen ein Konflikt mit der Werkstattbindung des Leasinggebers entstehen könne.
Ein Punkt, bei dem sich der klagende Verband der Versicherungskaufleute nicht durchsetzen konnte, ist die vorgelagerte Prüfungspflicht von Kunden. Die gebe es beim Verkauf von Versicherungsverträgen im Gegensatz zu der Beratungs-und Befragungspflicht nicht.
(OLG, München, Urteil v. 5. 4.2017, 29 U 3139/16)
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