Möglichkeit des Widerrufs bei einem per E-Mail geschlossenen Maklervertrag
Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Kataloge, Anrufe, E-Mails, SMS, Telemedien zustande kommen. Bei Ihnen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB).
Kontakt ausschließlich per Telekommunikationsmittel im Sinne des § 312 b Abs. 2 BGB a.F.
In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall inserierte ein Immobilienmakler im Internet einen Hof mit sechs Wohneinheiten und wies bereits in der Annonce auf die Käuferprovision in Höhe von 3,57 % hin. Ein Interessent meldete sich per E-Mail und bat um weitere Informationen. Der Makler versandte daraufhin ein Exposé mit Namen und Adresse des Eigentümers.
Kaufvertrag direkt mit dem Eigentümer abgeschlossen
Da nach Rücksprache mit dem Kläger nur ein Außenbesichtigungstermin möglich gewesen wäre, fuhr der Beklagte alleine zum Objekt und erwarb dieses schließlich direkt vom Eigentümer, ohne den Kläger zu unterrichten. Die Zahlung der vom Makler geforderten Maklerprovision in Höhe von rund 11.800 EUR verweigerte der Beklagte, da nach seiner Auffassung ein Maklervertrag nicht geschlossen wurde.
Zudem widerrief er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Krefeld einen etwaigen Maklervertrag. Über diese Möglichkeit war er vom Makler nicht belehrt worden.
Vermittlung von Verträgen kann grundsätzlich ein Fernabsatzgeschäft darstellen
Das OLG Düsseldorf urteilte, dass ein wirksamer provisionspflichtiger Maklervertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, dieser jedoch wirksam widerrufen wurde.
Der Vertragsschluss erfolgte ausschließlich unter Verwendung von Telekommunikationsmittel wie E-Mails. Daher handelte es um einen Fernabsatzvertrag, wobei der Beklagte Verbraucher und der Kläger Unternehmer war.
Über das Widerrufsrecht nicht belehrt
Da der Makler über das Widerrufsrecht nicht belehrt hatte, waren die Widerrufserklärungen auch nicht an eine Frist gebunden. Zudem sei auch aufgrund der unterbliebenen Belehrung vom Beklagten kein Wertersatz zu leisten, so der Senat.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.06.2014, I-7 U 37/13).
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