Reiseveranstalter muss Mehrkosten für selbst organisierten Ersatzflug erstatten
Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich, ihren Ehemann und deren zwei Kinder eine Pauschalreise in die Türkei für rund 4.900 EUR. Am Rückreisetag wurde der Klägerin am Flughafen mitgeteilt, dass sich der für 20:05 Uhr vorgesehene Rückflug von Antalya nach Frankfurt aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr verschieben würde. Als neuer Zielort wurde Köln angegeben, von wo ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten wurde. Die Ankunftszeit verspätete sich somit um ca. 6,5 Stunden.
Ohne Rücksprache mit Reiseveranstalter Ersatzflug gebucht
Ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter buchte die Familie sodann bei einer anderen Fluggesellschaft für den gleichen Abend einen Ersatzflug nach Frankfurt und verlangte nach fünf Monaten von der Beklagten die Erstattung der dadurch entstandenen Mehrkosten in Höhe 1.235 EUR.
Vorinstanz wies Klage ab: zuvor Abhilfe verlangen und Frist setzen
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage zunächst ab. Die Klägerin hätte, zumindest telefonisch, zunächst die Beklagte zur Abhilfe auffordern und hierfür eine Frist setzen müssen, so das Landgericht. Der Reiseveranstalter habe auf diese Obliegenheiten auch nicht hinzuweisen. Der BGH verurteilte die Beklagte schließlich, zur Zahlung der geltend gemachten Mehrkosten.
- Der BGH lies offen, ob der Reiseveranstalter über den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus ein Hinweispflicht habe,
- dass die Kosten eines selbst gebuchten Rückflugs grundsätzlich nur ersetzt werden,
- wenn zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt wurde.
Er setzte den Fehler des Reiseveranstalters schon bei dem unterlassenen Hinweis auf die Mängelanzeigepflicht
BGH: Veranstalter hat nicht auf die Pflicht zur Mängelanzeige hingewiesen
Eine Pflichtverletzung sei jedenfalls bereits schon deshalb gegeben, weil die Beklagte die Reisenden entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht darüber informiert habe, dass sie grundsätzlich einen Mangel anzuzeigen habe. Daher könne sich der Reiseveranstalter gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch nicht auf das Fehlen einer Mängelanzeige und das Unterbleiben einer Fristsetzung berufen, so der BGH.
(BGH, Urteil v. 03.07.2018, X ZR 96/17).
Hintergrund:
Die Fluggastrechte sind EU-weit einheitlich in der Verordnung 261/2004/EG geregelt:
Bei Verspätungen von 2 Stunden oder mehr hat der Reisende Anspruch auf Erfrischungen und Speisen sowie auf kostenfreies Telefonieren in angemessenem Umfang.
Bei Verspätungen von 5 Stunden und mehr kann der Reisende die Reise abbrechen und Ersatz der Flugkosten von der Fluggesellschaft verlangen.
Darüber hinaus hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von:
- 250 EUR bei einer Verspätung von mehr als 2 Stunden und einer Flugstrecke bis 1500 km,
- 400 EUR bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden und einer Flugstrecke von bis zu 3500 km,
- 600 EUR bei einer Verspätung von 4 Stunden und einer Flugstrecke von mehr als 3500 km außerhalb der EU sowie bei Annullierung des Flugs.
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