Im August 2010 kam es auf einer Betriebsfeier zu einem Streit zwischen zwei Arbeitskollegen, wobei der Beklagte dem Kläger einen Schlag ins Gesicht versetzte. Der Beklagte stieg gegen Ende des Festes stark alkoholisiert in sein Auto und verließ zunächst das Betriebsgelände.
Streit nach Betriebsfeier mit schlimmen Folgen
Nach kurzer Zeit kam er jedoch mit hohem Tempo wieder zurück und erfasste dabei den Kläger, welcher ebenfalls die Feier verlassen hatte und an der Straße stand. Dadurch wurde der 35-jährige Familienvater lebensgefährlich verletzt. Er erlitt u.a. ein Polytrauma mit schwerstem Schädel-Hirn-Trauma und liegt seit dem Vorfall im Wachoma mit künstlicher Ernährung.
Beklagter wurde zu 2-jähriger Bewährungsstrafe verurteilt
Nach der Entscheidung des Landgerichts Oldenburgs zahlte die beklagte Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro. Darüber hinaus leistete die Verkehrsopferhilfe einen Betrag von 80.000 Euro. In strafrechtlicher Hinsicht wurde der Beklagte u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung verurteilt.
Familienvater ist schwerer Pflegefall – Schmerzensgeldhöhe angemessen
Die Beklagte war mit der Höhe des Schmerzensgeldes nicht einverstanden und legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Das OLG Oldenburg vertrat jedoch die Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € angesichts der schweren Verletzungen durchaus angemessen sei. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden darstellen und dem Verletzten Genugtuung für das ihm zugefügte Leid geben. Der Kläger, welcher 3-, 8- und 9-jährige Kinder habe, sei nicht mehr ansprechbar und könne sich auch nicht mehr mitteilen. Eine schwerere Gesundheitsbeschädigung sei kaum vorstellbar, so das Gericht. Ihm sei damit die Basis für die eigene Persönlichkeit genommen und er könne kein normales Leben mehr führen. Der gerichtliche Sachverständige hatte die dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim für erforderlich gehalten.
Kein Vorsatz – aber grobe Fahrlässigkeit des beklagten Arbeitskollegen
Für diesen Zustand sei der Beklagte auch verantwortlich, da er unter Außerachtlassung jeglicher Sorgfaltspflichten betrunken in sein Auto gestiegen und, um seinen Kollegen zu provozieren, mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgefahren sei.
(OLG Oldenburg, Urteil v. 2.09.2014, 12 U 50/14).